Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger

Angehörigen bestimmter Staaten kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.

Begünstigt sind Angehörige folgender Staaten:
  • Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika
(Angehörige dieser Staaten können die Aufenthaltserlaubnis nach Einreise ohne Visum erhalten.)

  • Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino, Serbien,
(Angehörige dieser Staaten benötigen ein Einreise-Visum, das für diese Beschäftigung von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wurde.)

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit erteilten Zustimmung ausgestellt.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Hinweis: Sie sind eine Fachkraft mit einer akademischen oder einer Berufsausbildung?
Dann informieren Sie sich bitte im Abschnitt „Weiterführende Informationen“ zu dem für Sie passenderen Aufenthaltstitel.

Voraussetzungen

  • Arbeitsplatz
    • Es sollte bereits ein Arbeitsvertrag vorliegen.
    • Für Angehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika genügt auch der Entwurf des Arbeitsvertrags.
  • Beschäftigung im Inland
    • Das Beschäftigungsverhältnis muss in Deutschland bestehen.
    • Bei Angehörigen der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien muss sich zudem eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Deutschland befinden.
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
    • Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat. Das Landesamt für Einwanderung fragt die BA dazu in einem internen Verfahren an, nachdem der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde.
    • Für Angehörige der Staaten Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und San Marino wird die Zustimmung schon vor der Einreise durch die deutsche Auslandsvertretung eingeholt.
  • Bestimmte Staaten: Einreise mit Visum zur Beschäftigung
    Angehörige folgender Staaten benötigen ein Einreise-Visum, das für diesen Zweck von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wurde:
    Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und San Marino
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliche Vorsprache mit Termin

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
    nur bei erstmaliger Beantragung erforderlich.
  • Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (ausgefüllt)
  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Arbeitsvertrag
    Für Angehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika genügt auch der Entwurf des Arbeitsvertrags.
  • Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche
  • Wohnkosten
    Nachweise über die monatlichen Mietkosten (z.B. aktueller Kontoauszug) oder Kosten der bewohnten Immobilie
  • Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Arbeitsbescheinigung
    Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses (nicht älter als 14 Tage)
  • Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die weitere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber: Gehaltsnachweise
    Nachweise über den Nettoverdienst der ersten 2 und der letzten 2 Monate
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    bei einer gesetzlichen Krankenversicherung:
    • elektronische Gesundheitskarte mit Foto
    • aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
    bei einer privaten Krankenversicherung:
    • Nachweis, dass Sie Ihre Beiträge gezahlt haben, zum Beispiel durch Konto-Auszüge
    • Bescheinigung des Versicherers
    Die Bescheinigung muss Art, Umfang und Dauer der Versicherung nennen. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit brauchen.
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
    • Mietvertrag und Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“

Gebühren

  • 100,00 Euro: für die erstmalige Erteilung
  • 96,00 Euro: für die Verlängerung um bis zu drei Monate
  • 93,00 Euro: für die Verlängerung um mehr als drei Monate

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Hinweise zur Zuständigkeit

Diese Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig

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