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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte - Erteilung
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte, die in Deutschland eine ihrer Qualifikation angemessene Erwerbstätigkeit (Beschäftigungsverhältnis oder selbstständige Tätigkeit) suchen wollen.
Ob und für welche Dauer die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt allerdings davon ab, wie lange und zu welchem Zweck sich die Fachkraft sich bereits im Bundesgebiet aufhält:
Bitte beachten Sie noch hierzu:
Ob und für welche Dauer die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt allerdings davon ab, wie lange und zu welchem Zweck sich die Fachkraft sich bereits im Bundesgebiet aufhält:
- a) Fachkraft mit Berufsausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat:
- b) Fachkraft mit akademischer Ausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat:
- c) Nach einem Aufenthalt zum Studium nach § 16b oder § 16c Aufenthaltsgesetz und erfolgreichem Abschluss des Studiums in Deutschland:
- d) Nach Abschluss einer Forschungstätigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f Aufenthaltsgesetz:
- e) Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifzierten Berufsausbildung im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel nach § 16a Aufenthaltsgesetz:
- f) Nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Aufenthaltsgesetz:
Bitte beachten Sie noch hierzu:
- In den Fällen a) und b) berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Probebeschäftigungen von maximal 10 Stunden in der Woche, zu deren Ausübung die Fachkraft befähigt ist. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
- In den anderen Fällen wird die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit erlaubt.
- Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte.
- Ein neuer Aufenthaltstitel kann nur für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder im Falle eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
Voraussetzungen
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Wenn Sie einen ausländischen Hochschul-Abschuss haben: Der Hochschul-Abschluss muss in Deutschland anerkannt sein
In der Online-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) kann eine Abfrage gehalten werden, ob der ausländische Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
Enthält die Datenbank keine aussagekräftige Information, sind Antragsteller verpflichtet, bei der ZAB eine individuelle, gebührenpflichtige Bewertung ihres Abschlusses zu beantragen und diese vorzulegen (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen"). - Hauptwohnsitz in Berlin
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Pass
-
1 aktuelles biometrisches Foto
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund -
Wenn Sie eine Fachkraft mit Berufsausbildung sind: Ausbildungszeugnis / Ausbildungszertifikat
Bei einer ausländischen Berufsausbildung: in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie -
Wenn Sie eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung sind: Ausländischer Hochschulabschluss
- in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie
- ggf. Bewertung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses (siehe im Abschnitt "Voraussetzungen")
-
Wenn Sie in Deutschland studiert haben: Studienabschluss
Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums - Wenn Ihre Forschungstätigkeit in Deutschland abgeschlossen ist: Unterlagen über die beendete Beschäftigung
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Wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben:
Deutsches Ausbildungszeugnis -
Nach einem Aufenthalt in Deutschland zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufs-Qualifikation
Bescheid der zuständigen Stelle über die erfolgreiche Anerkennung
Bei reglementierten Berufen: auch Berufsausübungserlaubnis -
Krankenversicherung
Eine Reisekrankenversicherung ist nur ausreichend, wenn Sie sich bisher nicht im Bundesgebiet aufgehalten haben und die Aufenthaltserlaubnis für maximal 12 Monate erteilt wird.
Bitte beachten Sie unser Merkblatt zur Krankenversicherung (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen"). -
Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
zum Beispiel Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte -
Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Nur bei Neueinreise und erstmaliger Beantragung erforderlich -
Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Englisch-Französisch-Italienisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Griechisch-Türkisch-Vietnamesisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Spanisch-Portugiesisch-Russisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Serbisch-Bosnisch)
Gebühren
- 100,00 Euro
- 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße in Anspruch genommen werden.
Download
Verwandte Dienstleistungen
- Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm
- Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Fachkräften, Studierenden, Auszubildenden, Wissenschaftlern und Lehrkräften
- Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU
- Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von deutschen Staatsangehörigen
- Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Sprachkurses
- Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme eines Praktikums
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Au-pair
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Gastwissenschaftler oder wissenschaftliches Personal
- Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung