Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte - Erteilung am Standort LEA, Keplerstr.

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Aktuell und bis auf weiteres ist die Terminsituation im Landesamt für Einwanderung angespannt.
Bitte beachten Sie die Informationen vom 04.07.2023 auf unserer Website.

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Kontakt

  • Landesamt für Einwanderung (LEA)
  • LEA, Keplerstr.
  • Keplerstraße 2 10589 Berlin
  • Postanschrift
    Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin
  • Tel.: 90269-4000
  • Fax:  -
  • Homepage

Öffnungszeiten

  • Montag

      07:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      07:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      08:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      09:00 bis 17:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      08:00 bis 12:00 Uhr (nur mit Termin)

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Die Postanschrift weicht von der Adresse des Standorts ab.
Bitte schicken Sie Briefe deshalb immer an:

Landesamt für Einwanderung,
Friedrich-Krause-Ufer 24,
13353 Berlin.

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Gebühren-Zahlungen sind auch mit Kreditkarte möglich (VISA, Mastercard und Maestro).
  • Fotoautomat im Erdgeschoss vorhanden. Fotos kosten 5 Euro. Bitte passend bar mit Münzen oder 5- Euro-Schein zahlen (am Fotoautomat kein Wechselgeld oder Kartenzahlung möglich).

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) bezahlt werden. (keine Barzahlung)

Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) bezahlt werden. (keine Barzahlung)

Dienstleistungsbeschreibung

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte - Erteilung

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte, die in Deutschland eine ihrer Qualifikation angemessene Erwerbstätigkeit (Beschäftigungsverhältnis oder selbstständige Tätigkeit) suchen wollen.

Ob und für welche Dauer die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt allerdings davon ab, wie lange und zu welchem Zweck sich die Fachkraft sich bereits im Bundesgebiet aufhält:
  • a) Fachkraft mit Berufsausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat:
Die Aufenthaltserlaubnis kann für 6 Monate erteilt werden, wenn die Fachkraft über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die für die angestrebte Tätigkeit ausreichend sind.

  • b) Fachkraft mit akademischer Ausbildung, die neu eingereist ist oder bisher einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder nach § 16e Aufenthaltsgesetz (Studienbezogenes Praktikum EU) besessen hat:
Die Aufenthaltserlaubnis kann für 6 Monate erteilt werden.

  • c) Nach einem Aufenthalt zum Studium nach § 16b oder § 16c Aufenthaltsgesetz und erfolgreichem Abschluss des Studiums in Deutschland:
Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate erteilt.

  • d) Nach Abschluss einer Forschungstätigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f Aufenthaltsgesetz:
Die Aufenthaltserlaubnis wird für 9 Monate erteilt.

  • e) Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifzierten Berufsausbildung im Bundesgebiet mit einem Aufenthaltstitel nach § 16a Aufenthaltsgesetz:
Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt.

  • f) Nach Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Aufenthaltsgesetz:
Die Aufenthaltserlaubnis wird für 12 Monate erteilt.

Bitte beachten Sie noch hierzu:
  • In den Fällen a) und b) berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung von Probebeschäftigungen von maximal 10 Stunden in der Woche, zu deren Ausübung die Fachkraft befähigt ist. Eine selbständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.
  • In den anderen Fällen wird die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit erlaubt.
  • Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte.
  • Ein neuer Aufenthaltstitel kann nur für die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit oder im Falle eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Wenn Sie einen ausländischen Hochschul-Abschuss haben: Der Hochschul-Abschluss muss in Deutschland anerkannt sein
    In der Online-Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) kann eine Abfrage gehalten werden, ob der ausländische Hochschulabschluss in Deutschland anerkannt ist (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
    Enthält die Datenbank keine aussagekräftige Information, sind Antragsteller verpflichtet, bei der ZAB eine individuelle, gebührenpflichtige Bewertung ihres Abschlusses zu beantragen und diese vorzulegen (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Wenn Sie eine Fachkraft mit Berufsausbildung sind: Ausbildungszeugnis / Ausbildungszertifikat
    Bei einer ausländischen Berufsausbildung: in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie
  • Wenn Sie eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung sind: Ausländischer Hochschulabschluss
    • in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung als einfache Kopie
    • ggf. Bewertung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses (siehe im Abschnitt "Voraussetzungen")
  • Wenn Sie in Deutschland studiert haben: Studienabschluss
    Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums
  • Wenn Ihre Forschungstätigkeit in Deutschland abgeschlossen ist: Unterlagen über die beendete Beschäftigung
  • Wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben:
    Deutsches Ausbildungszeugnis
  • Nach einem Aufenthalt in Deutschland zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufs-Qualifikation
    Bescheid der zuständigen Stelle über die erfolgreiche Anerkennung
    Bei reglementierten Berufen: auch Berufsausübungserlaubnis
  • Krankenversicherung
    Eine Reisekrankenversicherung ist nur ausreichend, wenn Sie sich bisher nicht im Bundesgebiet aufgehalten haben und die Aufenthaltserlaubnis für maximal 12 Monate erteilt wird.
    Bitte beachten Sie unser Merkblatt zur Krankenversicherung (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen").
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
    zum Beispiel Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte
  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
    Nur bei Neueinreise und erstmaliger Beantragung erforderlich
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen"

Gebühren

  • 100,00 Euro
Türkische Staatsangehörige:
  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße in Anspruch genommen werden.

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