Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Geeignetheit des Aufstellortes bestätigen lassen

Wer gewerbsmäßige Geld- und Warenspielgeräte aufstellen will, benötigt zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für den Gewerbebetrieb (siehe „Weiterführende Informationen").

Die Aufstellung der Geräte darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der für den Aufstellort zuständigen Behörde schriftlich bestätigt worden ist. Für jeden Aufstellort brauchen Sie eine Bestätigung der Geeignetheit. Für die Eignung des Aufstellortes ist zu beachten:

Geld- und Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in:
  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Das gilt nicht für Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt.
  • in Beherbergungsbetrieben,
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Geldspielgeräte dürfen nicht aufgestellt werden in:
  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Betrieben auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen sowie Betrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden,
  • in erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben, (z. B. in Gaststätten ohne Alkoholausschank).
Abweichend davon dürfen Warenspielgeräte auch aufgestellt werden:
  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
Grundsätzlich dürfen je Betrieb höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Spielgerät, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Spielgeräte, aufgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Geeigneter Auffstellort
    Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist.
    • Spielgeräte dürfen nur in erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
    • Warenspielgeräte dürfen darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
  • Gültige Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Bauartzulassung
    Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes
    (unter "Formulare")
    Sie müssen einen Antrag stellen, damit Sie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für das Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit erhalten.
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss der für den Aufstellort vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100)
  • Nachweis der gültigen Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
    Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie

Gebühren

60,00 bis 400,00 Euro je Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

2 bis 4 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Erteilung der Geeignetheitsbestätigung ist bei dem für den Aufstellort zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

Für Sie zuständig

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