Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Bauartzulassung
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- und Warenspielgeräte) dürfen nur gewerblich aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Bauart zugelassen hat. Diese Zulassung müssen Hersteller des Spielgerätes beantragen.
Zulassungen können befristet oder mit weiteren Auflagen verbunden erteilt werden.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten technische Richtlinien veröffentlicht, in der ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen sowie ein Antragsmuster dargestellt sind.
Voraussetzungen
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Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten
- Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt (siehe "Rechtsgrundlagen").
- Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Bauartzulassung
Der Antrag muss schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingereicht werden.
- Beschreibung des Spielgerätes
- Bauplan des Spielgerätes
- Bedienungsanweisung des Spielgerätes
- technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
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Mustergerät
Ein Mustergerät, das vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein sein.
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Schriftliche Erklärung des Herstellers
Schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt. Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden.
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Weitere Unterlagen
Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind weitere Unterlagen vorzulegen. Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie auf der Webseite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in den herausgegebenen Technischen Richtlinien (unter "Weiterführende Informationen").
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
- der Qualität der eingereichten Unterlagen und des Bauartmusters,
- vom während der Prüfung festgestellten Änderungsbedarf und
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Abbestraße 2–12
10587 Berlin