Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Bauartzulassung

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Hinweis auf Verzögerungen bei der Bearbeitung!

Derzeit führt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe in den Berliner Ordnungsämtern eine neue Software zur Bearbeitung gewerberechtlicher Angelegenheiten ein. Dafür werden umfangreiche Datenbestände migriert. Zudem muss die neue Software in die Arbeitsabläufe integriert und das Produkt für den Einsatz in den Berliner Ordnungsämter weiter angepasst werden. Aufgrund dieser umfassenden Systemumstellung kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von gewerberechtlichen Vorgängen kommen.
Solche Herausforderungen sind bei Softwareumstellungen üblich. Wir kümmern uns aktiv darum, die Abläufe umgehend zu stabilisieren. Ihre Anträge und Anzeigen werden schnellstmöglich bearbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis!

Hinweis: Mit der Abgabe Ihrer Gewerbeanzeige haben Sie Ihre Pflicht nach § 14 Absatz 1 GewO bereits erfüllt. Sie dürfen Ihre Tätigkeit direkt nach der Anzeige beginnen. Dies gilt jedoch nicht für Tätigkeiten, für die eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Die Bestätigung Ihrer Gewerbeanzeige ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Mitteilung über den Eingang Ihrer Anzeige. Ihnen entstehen durch die verzögerte Bearbeitung keinerlei negative gewerberechtliche Folgen.

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- und Warenspielgeräte) dürfen nur gewerblich aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Bauart zugelassen hat. Diese Zulassung müssen Hersteller des Spielgerätes beantragen.
Zulassungen können befristet oder mit weiteren Auflagen verbunden erteilt werden.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten technische Richtlinien veröffentlicht, in der ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen sowie ein Antragsmuster dargestellt sind.

Voraussetzungen

  • Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten
    • Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt (siehe "Rechtsgrundlagen").
    • Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Bauartzulassung
    Der Antrag muss schriftlich mit Unterschrift des Antragstellers bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eingereicht werden.
  • Beschreibung des Spielgerätes
  • Bauplan des Spielgerätes
  • Bedienungsanweisung des Spielgerätes
  • technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
  • Mustergerät
    Ein Mustergerät, das vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein sein.
  • Schriftliche Erklärung des Herstellers
    Schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt. Ergänzende technische Beschreibungen können in elektronischer Form übermittelt werden.
  • Weitere Unterlagen
    Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind weitere Unterlagen vorzulegen. Eine ausführliche Auflistung und Beschreibung der Unterlagen finden Sie auf der Webseite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in den herausgegebenen Technischen Richtlinien (unter "Weiterführende Informationen").

Gebühren

47,00 – 67,00 Euro (Stundensatz), Gebühr je nach Bearbeitungsdauer

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungsdauer vom Einreichen des Antrags bis zum Bescheid hängt ab von:

  • der Qualität der eingereichten Unterlagen und des Bauartmusters,
  • vom während der Prüfung festgestellten Änderungsbedarf und
von der Anzahl der zu bearbeitenden Anträge.

Hinweise zur Zuständigkeit

Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Abbestraße 2–12
10587 Berlin