Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Geeignetheit des Aufstellortes bestätigen lassen am Standort Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf (Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle des Ordnungsamtes Charlottenburg-Wilmersdorf)

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Terminvereinbarungen für persönliche Vorsprachen per E- Mail möglich!

Eine Terminvereinbarung für persönliche Vorsprachen in der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle findet ab 02.01.2023 ausschließlich per E-Mail statt! Hierfür schicken Sie bitte eine E-Mail an zab@charlottenburg-wilmersdorf.de mit Termingrund, Ihrem Namen (ggf. Firmenname), Betriebsanschrift und Telefonnummer. Nach Absprache wird dann durch eine/n Mitarbeiter/in ein persönlicher Termin mit Ihnen vereinbart.

Für Gaststätten mit Alkoholausschank vereinbaren Sie bitte Termine mit dem Backoffice über ordnungsamt@charlottenburg-wilmersdorf.de.

Weiterhin können ohnehin alle Gewerbemeldungen (Gewerbeanmeldungen,-ummeldungen und –abmeldungen) im Onlineverfahren unter www.berlin.de/ea/emeldung oder mit entsprechendem Formular per Post, Fax und E-Mail eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass nur Anliegen bearbeitet werden können, für die das Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf örtlich zuständig ist!

Über das Bürgertelefon unter 030-9029 29000 erreichen Sie das Ordnungsamt täglich von
Mo. und Di. 9.00 - 15.00 Uhr
Do. 10.00 - 15.00 Uhr
(ggf. Anrufbeantworter)!

Tiersprechstunde: Nach Voranmeldung!
tel. Terminvereinbarung von Mo. - Fr. 09.00 - 12.00 Uhr unter der TelNr.: (030) 9029-18407 oder alternativ per E-Mail an: vetleb@charlottenburg-wilmersdorf.de

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Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Rollstuhlfahrer nutzen bitte den Eingang Mansfelder Straße 16/ Brienner Straße

Öffnungszeiten

  • Montag

      Bürgertelefon: 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter 030-9029-29000

      Persönliche Vorsprachen NUR nach Terminvereinbarung per E-Mail an zab@charlottenburg-wilmersdorf.de
  • Dienstag

      Bürgertelefon: 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter 030-9029-29000

      Persönliche Vorsprachen NUR nach Terminvereinbarung per E-Mail an zab@charlottenburg-wilmersdorf.de
  • Mittwoch

      Persönliche Vorsprachen NUR nach Terminvereinbarung per E-Mail an zab@charlottenburg-wilmersdorf.de
  • Donnerstag

      Bürgertelefon: 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter 030-9029-29000
      Persönliche Vorsprachen NUR nach Terminvereinbarung per E-Mail an zab@charlottenburg-wilmersdorf.de
  • Freitag

      Persönliche Vorsprachen NUR nach Terminvereinbarung per E-Mail an zab@charlottenburg-wilmersdorf.de

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Persönliche Vorsprachen können nach vorheriger individueller Terminvereinbarung stattfinden.

Hierfür schicken Sie bitte eine E-Mail an zab@charlottenburg-wilmersdorf.de mit Termingrund, Ihrem Namen (ggf. Firmenname), Betriebsanschrift und Telefonnummer. Nach Absprache wird dann durch eine/n Mitarbeiter/in ein persönlicher Termin mit Ihnen vereinbart.

Für Gaststätten mit Alkoholausschank vereinbaren Sie bitte Termine mit dem Backoffice über ordnungsamt@charlottenburg-wilmersdorf.de.

Nahverkehr

Nahverkehr

S-Bahn
U-Bahn
Bus

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Zugang über Mansfelder / Ecke Brienner Straße

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.

Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.

Dienstleistungsbeschreibung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Geeignetheit des Aufstellortes bestätigen lassen

Wer gewerbsmäßige Geld- und Warenspielgeräte aufstellen will, benötigt zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für den Gewerbebetrieb (siehe „Weiterführende Informationen").

Die Aufstellung der Geräte darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der für den Aufstellort zuständigen Behörde schriftlich bestätigt worden ist. Für jeden Aufstellort brauchen Sie eine Bestätigung der Geeignetheit. Für die Eignung des Aufstellortes ist zu beachten:

Geld- und Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in:
  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Das gilt nicht für Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt.
  • in Beherbergungsbetrieben,
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Geldspielgeräte dürfen nicht aufgestellt werden in:
  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Betrieben auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen sowie Betrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden,
  • in erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben, (z. B. in Gaststätten ohne Alkoholausschank).
Abweichend davon dürfen Warenspielgeräte auch aufgestellt werden:
  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
Grundsätzlich dürfen je Betrieb höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Spielgerät, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Spielgeräte, aufgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Geeigneter Auffstellort
    Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist.
    • Spielgeräte dürfen nur in erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, aufgestellt werden.
    • Warenspielgeräte dürfen darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
  • Gültige Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Bauartzulassung
    Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes
    (unter "Formulare")
    Sie müssen einen Antrag stellen, damit Sie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für das Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit erhalten.
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss der für den Aufstellort vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100)
  • Nachweis der gültigen Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
    Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie

Gebühren

43,97 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

2 bis 4 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Erteilung der Geeignetheitsbestätigung ist bei dem für den Aufstellort zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

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