Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Geeignetheit des Aufstellortes bestätigen lassen am Standort Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Aktuell wird keine offene persönliche Sprechstunde angeboten.
Persönliche Termine finden nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt.

Terminvereinbarung per E-Mail:
ordnungsamt@charlottenburg-wilmersdorf.de
mit folgenden Angaben:

  • Termingrund
  • Ihrem Namen (ggf. Firmenname)
  • Betriebsanschrift
  • Telefonnummer

Gewerbesprechstunde goes digital!
Nutzen Sie die Möglichkeit unserer “Digitalen Gewerbesprechstunde” und lassen Sie sich bequem aus dem Office oder von Zuhause in Gewerbeangelegenheiten beraten. Mehr dazu erfahren Sie auf der Homepage des Ordnungsamtes.


Nutzen Sie unser Bürger*innen-Telefon für telefonische Beratungen:
Tel: (030) 9029 29000
Montag 09.00 - 15.00 Uhr
Dienstag 09.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 10.00 - 15.00 Uhr

 große Karte

Kontakt

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Geeignetheit des Aufstellortes bestätigen lassen

Wer gewerbsmäßige Geld- und Warenspielgeräte aufstellen will, benötigt zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für den Gewerbebetrieb (siehe „Weiterführende Informationen").

Die Aufstellung der Geräte darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der für den Aufstellort zuständigen Behörde schriftlich bestätigt worden ist. Für jeden Aufstellort brauchen Sie eine Bestätigung der Geeignetheit. Für die Eignung des Aufstellortes ist zu beachten:

Geld- und Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden:
  • in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Das gilt nicht für Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt.
  • in Beherbergungsbetrieben,
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Geldspielgeräte dürfen nicht aufgestellt werden:
  • in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • in Betrieben auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen sowie Betrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden,
  • in erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben, (z. B. in Gaststätten ohne Alkoholausschank).
Abweichend davon dürfen Warenspielgeräte auch aufgestellt werden:
  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
Grundsätzlich dürfen je Betrieb höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Spielgerät, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Spielgeräte, aufgestellt werden.

Verfahrensablauf
  1. Wenn Sie ein Geld- und Warenspielgerät aufstellen möchten, müssen Sie vor der Aufstellung die Geeignetheit des Aufstellungsortes von der zuständigen Behörde bestätigen lassen. Das können Sie online erledigen oder schriftlich beantragen. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und reichen Sie ihn ein.
  2. Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und Unterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Bearbeitungsstatus informiert.
  3. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie einen Gebührenbescheid und die Bestätigung per Post. Wenn nicht alle Voraussetzungen bzw. erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag gebührenpflichtig abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung im Bescheid der zuständigen Stelle nachlesen.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Geeigneter Auffstellort
    Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist.
    • Spielgeräte dürfen nur in erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
    • Warenspielgeräte dürfen darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
  • Gültige Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Bauartzulassung
    Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes
    Bitte stellen Sie den Antrag online oder nutzen Sie das Formular.
    Sie müssen einen Antrag stellen, damit Sie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für das Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit erhalten.
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss der für den Aufstellort vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100)
  • Nachweis der gültigen Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
    Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie

Gebühren

60,00 bis 400,00 Euro je Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

2-4 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Erteilung der Geeignetheitsbestätigung ist bei dem für den Aufstellort zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

Bürgertelefon 115

Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
Mehr Informationen