Warenverkauf aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) im Stehen (oder Umhergehen), ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland, auch in mehreren Bezirken. Kein Abstellen von Gegenständen.
Die einzelnen Bezirke legen individuelle Auflagenkataloge und Negativstraßenbereiche fest, die den Handel einschränken. Nicht alle Warenarten werden für den Bauchladenhandel als geeignet angesehen.
Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung nutzt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.
Die Dienstleistung kann bei einem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, das leitend ggf. auch die weiteren beantragten Bezirke beteiligt.
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Mitte
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Pankow
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Spandau
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Treptow-Köpenick
Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufstellen von Fahrradständern
Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufstellen von Werbestelltafeln
Straßensondernutzung - Fliegender Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen
Straßensondernutzung - Herausstellen von Stehtischen vor eigenen Geschäftsräumen
Straßensondernutzung - Herausstellen von Tischen und Stühlen vor eigenen Geschäftsräumen
Straßensondernutzung - Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen