Straßensondernutzung - Straßenhandel aus Bauchladen beantragen am Standort Straßen- und Grünflächenamt

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Kontakt

  • Bezirksamt Mitte
  • Straßen- und Grünflächenamt
  • Karl-Marx-Allee 31 10178 Berlin
  • Ansprechpartner

  • Frau Guschmann
  • Tel.: (030) 9018-22744
  • Fax: (030) 9018-22766

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Straßensondernutzung - Straßenhandel aus Bauchladen beantragen

Warenverkauf aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) im Stehen (oder Umhergehen), ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland, auch in mehreren Bezirken. Kein Abstellen von Gegenständen.

Die einzelnen Bezirke legen individuelle Auflagenkataloge und Negativstraßenbereiche fest, die den Handel einschränken. Nicht alle Warenarten werden für den Bauchladenhandel als geeignet angesehen.

Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung nutzt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag für Bauchladenhandel
    Den Antrag können Sie entweder online stellen oder Sie nutzen das Formular und stellen den Antrag schriftlich per Post.
  • Zeitraum, Art, Standort
    • Nutzungszeitraum
    • Art der Handelsware
    • Standort (Bezirk)
  • Reisegewerbekarte (in Kopie)

Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)
bis zu 7 Tage Gültigkeit

  • 45,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 55,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 70,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
bis zu 1 Jahr Gültigkeit
  • 100,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 130,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 180,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
  • 100,00 Euro monatlich: Bauchladenhandel mit Imbisswaren
  • 50,00 Euro monatlich: Bauchladenhandel mit sonstigen Waren

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann bei einem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, das leitend ggf. auch die weiteren beantragten Bezirke beteiligt.