Aktuelle Sprache: de
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von deutschen Staatsangehörigen
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für
Hinweis:
Sie besitzen bereits seit 3 Jahren eine solche Aufenthaltserlaubnis?
Dann informieren Sie sich bitte unter "Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen" (unter "Weiterführende Informationen").
- Ehepartner,
- gleichgeschlechtliche Lebenspartner,
- Elternteile und
- Kinder
Hinweis:
Sie besitzen bereits seit 3 Jahren eine solche Aufenthaltserlaubnis?
Dann informieren Sie sich bitte unter "Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen" (unter "Weiterführende Informationen").
Voraussetzungen
-
Persönliche Vorsprache
- Bei einer anerkannten Ehe oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist die persönliche Vorsprache von beiden Ehegatten/Lebenspartnern erforderlich.
- Bei Minderjährigen ist die persönliche Vorsprache der Familie (Eltern mit Kind) erforderlich.
-
Volljährigkeit beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner
Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner müssen bei Vorsprache in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben. -
Einfache deutsche Sprachkenntnisse
Der ausländische Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner muss in der Regel über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen. -
Hauptwohnsitz in Berlin
Ein Zweit- oder Nebenwohnsitz in Berlin ist nicht ausreichend.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrags-Formular (vollständig ausgefüllt)
siehe Abschnitt „Formulare“
Bitte füllen Sie für jede Person, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, ein Antragsformular vollständig aus. (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.) -
Gültiger Pass
Für jedes Familienmitglied ist ein Pass vorzulegen. Bei deutschen Ehegatten /
Lebenspartnern genügt auch die Vorlage des deutschen Personalausweises. -
Kinderausweis
Für deutsche Kinder ist ein Kinderausweis vorzulegen. (falls vorhanden) -
1 aktuelles biometrisches Foto
Das Foto muss aktuell sein. Es muss die Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen. -
Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde
Bei Ehegatten oder Lebenspartnern (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.) -
Geburtsurkunde des Kindes
Bei deutschem Kind oder ausländischen Kind mit deutschen Eltern (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.) -
Nachweis über das Sorgerecht
Ein Sorgerechtsnachweis ist immer erforderlich, wenn der ausländische Vater mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist und die Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge beantragt. -
Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung ist immer dann vorzulegen, wenn die beiden
Elternteile (nach deutschem Recht) unverheiratet sind. (Nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.) -
Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor.
Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr (siehe Weiterführende Informationen). -
Bescheinigung des Jugendamtes
Stellt der ausländische Vater eines deutschen Kindes den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ohne Begleitung durch die Kindesmutter, ist eine Bestätigung des Jugendamts über den Umgang mit dem deutschen Kind vorzulegen. Die Bestätigung des Jugendamtes darf bei Vorsprache nicht älter als 14 Tage sein. -
Aktuelle Schulbescheinigung
Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige deutsche Kinder und ausländische Kinder deutscher Eltern immer erforderlich. Die Schulbescheinigung darf bei Vorsprache nicht älter als 14 Tage sein. -
Sprachzertifikat (Nur bei Ehegatten/Lebenspartner)
Ein A1 Sprachzertifikat (über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache) ist vorzulegen. -
Bescheinigungen über den Integrationskurs (Nur bei Verlängerung)
Sind Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden? Wenn ja, legen Sie bitte sämtliche Nachweise und Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs vor. -
Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung eines Bürgeramtes) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Englisch-Französisch-Italienisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Griechisch-Türkisch-Vietnamesisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Spanisch-Portugiesisch-Russisch)
- Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Deutsch-Serbisch-Bosnisch)
Gebühren
Für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:
- 100,00 Euro: Erwachsene
- 50,00 Euro: Kinder und Jugendliche
- 93,00 Euro: Erwachsene
- 46,50 Euro: Kinder und Jugendliche
- 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Diese Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.
Für Sie zuständig
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Verwandte Dienstleistungen
- Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm
- Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Fachkräften, Studierenden, Auszubildenden, Wissenschaftlern und Lehrkräften
- Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner und Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Au-pair
- Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Gastwissenschaftler oder wissenschaftliches Personal