Straßensondernutzung - Fliegender Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen
Verkauf aus Fahrzeugen (sog. fliegender Handel) ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland auch in mehreren Bezirken.
Die einzelnen Bezirke legen individuelle Auflagenkataloge und Negativstraßenbereiche fest, die den Handel einschränken. Nicht alle Warenarten werden für den fliegenden Handel als geeignet angesehen, ebenso nicht alle Arten von Verkaufsfahrzeugen.
Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.
Die einzelnen Bezirke legen individuelle Auflagenkataloge und Negativstraßenbereiche fest, die den Handel einschränken. Nicht alle Warenarten werden für den fliegenden Handel als geeignet angesehen, ebenso nicht alle Arten von Verkaufsfahrzeugen.
Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen
Online möglich; oder Sie nutzen das Formular -
Ort, Zeitraum und Details der Nutzung
- Nutzungszeitraum
- Standort (Bezirk)
-
Reisegewerbekarte
in Kopie -
Gewerbeanmeldung
in Kopie -
ggf. Auszug aus dem Handelsregister
in Kopie
Gebühren
Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)
bis zu 7 Tage Gültigkeit
- 45,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
- 55,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
- 70,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
- 100,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
- 130,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
- 180,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken
- 50,00 Euro: je angefangener Monat und Fahrzeug
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann bei einem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, das leitend ggf. auch die weiteren beantragten Bezirke beteiligt.
Für Sie zuständig
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