Straßensondernutzung - Fliegender Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen

Verkauf aus Fahrzeugen (sog. fliegender Handel) ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland auch in mehreren Bezirken.

Die einzelnen Bezirke legen individuelle Auflagenkataloge und Negativstraßenbereiche fest, die den Handel einschränken. Nicht alle Warenarten werden für den fliegenden Handel als geeignet angesehen, ebenso nicht alle Arten von Verkaufsfahrzeugen.

Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)
bis zu 7 Tage Gültigkeit

  • 45,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 55,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 70,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken

bis zu 1 Jahr Gültigkeit
  • 100,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 130,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 180,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken

Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
  • 50,00 Euro: je angefangener Monat und Fahrzeug

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann bei einem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, das leitend ggf. auch die weiteren beantragten Bezirke beteiligt.

Für Sie zuständig

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