324579
11123004022000

Grenzbescheinigung beantragen

Mit einer Grenzbescheinigung (auch Grenzattest, Grenzinnehaltungsbescheinigung oder Ausweis für den Bestand an Gebäuden genannt) wird bestätigt, dass sich näher bezeichnete Gebäude auch auf bestimmten Flurstücken befinden.

Mit der Grenzbescheinigung kann auch ein eventueller Überbau auf benachbarte Flurstücke näher dokumentiert werden.

Die Grenzbescheinigung dient als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken bestimmte Gebäude errichtet sind und gegebenenfalls ob Grenzüberbauungen vorhanden sind. Sie wird vorwiegend von Kreditinstituten als Nachweis bei der Beleihung von Grundstücken gefordert, wenn zur Beurteilung der Situation die Auswertung der amtlichen Flurkarte nicht aussagekräftig genug ist.

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung einer Grenzbescheinigung
    • Der Antrag kann formlos unter Nennung des Grundstücks und gegebenenfalls eines spezifischen Gebäudes gestellt werden.
    • Soll die Grenzbescheinigung gemeinsam mit einem Auszug aus der Flurkarte erstellt werden, ist dies anzugeben.
  • Darlegung Berechtigtes Interesse
    Finanzinstitute und Dritte müssen das Berechtigte Interesse darlegen. Eigentümer, Erbbauberechtigte und Notaren müssen kein Berechtigtes Interesse darlegen.

Gebühren

  • 74,50 Euro
  • 7,45 Euro: je Mehrausfertigung
  • ggf. zusätzlich: Gebühr für den Flurkartenauszug
Ist für die Ausstellung einer Grenzbescheinigung eine Grenzherstellung oder Gebäudevermessung erforderlich, so erhöht sich die Gebühr um die Gebühr für diese zusätzliche Amtshandlung gemäß Vermessungsgebührenordnung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Bedingungen des Einzelfalls.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Wenn Gebäude schon aufgrund von Vermessungen im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, kann die Bescheinigung in der Regel auf der Grundlage der im Vermessungsamt vorhandenen Katasterunterlagen innerhalb von zwei Wochen ausgestellt werden.

Sind die Gebäude noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen oder wurden an diesen seit der letzten Vermessung Veränderungen des Grundrisses vorgenommen, muss zunächst vom Eigentümer eine katasterliche Gebäudevermessung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) in Auftrag gegeben werden.

Wenn für den Nachweis der bestehenden Flurstücksgrenzen keine einwandfreien Katasterunterlagen vorliegen, kann für die Ausstellung einer Grenzbescheinigung ein vorheriges Grenzfeststellungsverfahren erforderlich werden.

Weiterführende Informationen

Zuständige Behörden

Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf

Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg

Bezirksamt Lichtenberg

Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf

Bezirksamt Pankow

Bezirksamt Reinickendorf

Bezirksamt Spandau

Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf

Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg

Bezirksamt Treptow-Köpenick