Gebäudevermessung

Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind nach dem Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin verpflichtet, bei Veränderungen an ihren Liegenschaften an der Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuwirken. Dabei haben sie insbesondere neu errichtete Gebäude auf ihre Kosten vermessen zu lassen. Diese Pflicht ruht als öffentliche, grundstücksbezogene Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudevermessung veranlasst wird. Sie unterliegt nicht der Verjährung.

Grundsätzlich sind alle neu errichteten Gebäude zu vermessen. Die Funktion des Liegenschaftskatasters gebietet einen vollständigen und aktuellen Nachweis aller Gebäude. Gleiches gilt für bauliche Veränderungen des Gebäudegrundrisses (zum Beispiel Anbauten).

Gebäudevermessungen sind bei den in Berlin zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) in Auftrag zu geben.

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich

Erforderliche Unterlagen

  • Nach Einzelfall unterschiedlich, bitte beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) erfragen

Gebühren

Es entstehen Kosten nach der Vergütungsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI). Die Höhe richtet sich nach den Bedingungen des Einzelfalls.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Bitte beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) erfragen

Hinweise zur Zuständigkeit

Diese Dienstleistung ist bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieuren (ÖbVI) in Auftrag zu geben.

Für Sie zuständig