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Aufenthaltserlaubnis für eine schulische Berufsausbildung beantragen
Ausländischen Auszubildenden wird für eine schulische Berufsausbildung in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die Berufsausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt.
Damit sind vor allem Ausbildungsgänge an berufsbildenden Schulen und Schulen des Gesundheitswesens in Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialberufen eröffnet, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung erteilt. Sie berechtigt zur Ausübung einer (von der Ausbildung unabhängigen) Beschäftigung von maximal 20 Stunden je Woche. Eine selbstständige Tätigkeit ist damit nicht gestattet.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- und Weiterbildungszwecken“
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort die im Einladungsschreiben genannten Unterlagen mit.
Damit sind vor allem Ausbildungsgänge an berufsbildenden Schulen und Schulen des Gesundheitswesens in Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialberufen eröffnet, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die gesamte Dauer der Ausbildung erteilt. Sie berechtigt zur Ausübung einer (von der Ausbildung unabhängigen) Beschäftigung von maximal 20 Stunden je Woche. Eine selbstständige Tätigkeit ist damit nicht gestattet.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- und Weiterbildungszwecken“
- Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente möglichst im PDF-Format bereit. Sie können die Dokumente aber auch noch im Antragsprozess mit Ihrem Smartphone oder Tablet fotografieren und hochladen. Folgende Dateiformate sind zugelassen: PDF, JPG, JPEG, und PNG. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 50 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.
- Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
- Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen.)
- Für Angehörige der nach § 41 Aufenthaltsverordnung (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“) begünstigten Staaten gilt: Sie sind vor weniger als 91 Tagen eingereist und beantragen nun erstmals eine Aufenthaltserlaubnis? Dann gilt Ihr Aufenthalt in Deutschland bis zur Entscheidung über Ihren Antrag als erlaubt. Sie können dadurch die schulische Berufsausbildung bereits beginnen. Die Aufnahme einer Beschäftigung ist jedoch noch nicht gestattet.
- Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
- Hinweis: Ihr Ehepartner und Ihr Kind leben mit Ihnen in Berlin und benötigen eine Aufenthaltserlaubnis? Dann stellen Sie für diese bitte keinen eigenen Antrag. Tragen Sie Ihre Familienangehörigen einfach an den entsprechenden Stellen mit in den Online-Antrag ein. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) wird sich wegen der Aufenthaltserlaubnisse für Ihre Familienangehörigen bei Ihnen melden.
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort die im Einladungsschreiben genannten Unterlagen mit.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Ausbildungsziel: staatlich anerkannter Berufsabschluss
Die Berufsausbildung muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsabschluss führen.
Der Bildungsgang darf sich nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richten. -
Anerkannter Bildungsträger
Die schulische Ausbildung kann an Berufsfachschulen, Fachakademien, Fachgymnasien, Fachschulen, Schulen des Gesundheitswesens, (Teilzeit-)Berufsschulen oder privaten, staatlich anerkannten Ergänzungsschulen absolviert werden. -
Gesicherter Lebensunterhalt
- Erforderlich sind ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungshöchstsatz entsprechen.
- Für einen Aufenthalt zur schulischen Berufsausbildung muss monatlich ein Betrag von 903,00 Euro zur Verfügung stehen, also 10.836,00 Euro pro Jahr (aktueller Wert für das Jahr 2024).
- Sofern für die Ausbildung Gebühren entstehen, erhöht sich der monatliche Mindestbetrag entsprechend.
-
Ausreichende Krankenversicherung
Sie sind in Deutschland krankenversichert, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung. Eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt. -
Hauptwohnsitz in Berlin
Sie wohnen in Berlin. Ein Zweit-Wohnsitz in Berlin reicht nicht aus. -
Aktuelle E-Mail-Adresse
Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner. -
Für die Online-Antragstellung: Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren
Folgende Zahlungsmethoden stehen Ihnen zur Verfügung:
- Kreditkarte (Visa, Mastercard)
- Paypal
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- und Weiterbildungszwecken
- ausschließlich online möglich
- Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel (nationales D-Visum oder Aufenthaltserlaubnis) über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen.)
- Für Angehörige der nach § 41 Aufenthaltsverordnung (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“) begünstigten Staaten gilt: Sie sind vor weniger als 91 Tagen eingereist und beantragen nun erstmals eine Aufenthaltserlaubnis? Dann gilt Ihr Aufenthalt in Deutschland bis zur Entscheidung über Ihren Antrag als erlaubt. Sie können dadurch bereits die schulische Berufsausbildung beginnen. Die Aufnahme einer Beschäftigung ist jedoch noch nicht gestattet.
- Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
- Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
-
Passkopien (in Farbe)
Es werden Kopien von folgenden Seiten Ihres Passes benötigt:
- immer: Datenseiten (mit Ihrem Foto und den Daten zu Ihrer Person)
- wenn Sie eingereist sind und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, zusätzlich: Einreisestempel sowie Visum für die Einreise oder Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates im Pass (wenn vorhanden)
- Wenn Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur schulischen Berufsausbildung oder einen anderen deutschen Aufenthaltstitel besitzen: Kopie Ihres Aufenthaltstitels
-
Nachweis über Krankenversicherung in Deutschland
- bei einer gesetzlichen Krankenversicherung: elektronische Gesundheitskarte mit Foto oder aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
- bei einer privaten Krankenversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Umfang und Kosten der Versicherung. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen Aufenthaltstitel zur schulischen Berufsausbildung brauchen.
-
Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
-
Nachweis über den Lebensunterhalt
- bei erstmaliger Erteilung: zum Beispiel Sparguthaben bei einer deutschen Bank / Verpflichtungserklärung auf amtlichem Vordruck / Stipendienbescheinigung / notariell beglaubigte Erklärung der Eltern, für die Dauer der Ausbildung den Lebensunterhalt zu sichern mit Nachweisen über das Einkommen der Eltern in den letzten sechs Monaten, Arbeitsvertrag über Nebenjob
- bei Verlängerung: alternativ auch Kontoauszüge der letzten sechs Monate / Nachweise über sonstiges Einkommen
-
Nachweis über die schulische Berufsausbildung
- Schulvertrag oder Vorlage einer aktuellen Aufnahmeentscheidung im Sinne der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
- Daraus müssen der angestrebte Berufsabschluss und die Ausbildungsdauer hervorgehen.
Gebühren
- 100,00 Euro: für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- 96,00 Euro: für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um bis zu drei Monate
- 93,00 Euro: für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um mehr als drei Monate
- 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
- 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
- Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.
- Im Termin erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt bis zur Aushändigung des bestellten Aufenthaltstitels. Darin steht auch, in welchen Umfang Sie bereits arbeiten dürfen.
- Nach der Vorsprache dauert es 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann.
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße in Anspruch genommen werden.
Für Sie zuständig
Download
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