Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch

Eine Aufenthaltserlaubnis kann zum Schulbesuch oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch kommt in der Regel erst ab der 9. Klasse in Betracht. Bei einem Schüleraustausch kann der Aufenthalt auch für untere Klassenstufen ermöglicht werden.

Die Teilnahme am Schulunterricht begründet keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck.

Voraussetzungen

  • Schüleraustausch
    Der zeitlich begrenzte Schüleraustausch kann durch eine Schüleraustauschorganisation, einen Träger der freien Jugendhilfe, eine deutsche Schule oder eine sonstige öffentliche Stelle in Zusammenarbeit mit einer Schule oder öffentlichen Stelle in dem anderen Staat vereinbart worden sein.
    Auch privat oder kommerziell organisierte Schüleraustausche sind möglich.
  • Schultyp bei einem Aufenthalt zum Schulbesuch
    Es muss sich entweder um eine
    • öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
    • um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die die Schüler auf internationale Abschlüsse., Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet, handeln.
    Bei allen Schultypen muss eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Nationalitäten gewährleistet sein. (Ausnahmen kommen bei sogenannten Botschaftsschulen in Betracht.)
  • Einverständnis der Erziehungsberechtigten
    Nur wenn der ausländische Schüler oder die ausländische Schülerin noch nicht volljährig ist
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliche Vorsprache mit Termin
    Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Antrag durch eine von den Eltern dazu bevollmächtigte Aufsichtsperson (Gasteltern) gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
    verfügbar in den Sprachen deutsch, englisch, französisch, italienisch, griechisch, türkisch, serbo-kroatisch, spanisch, portugiesisch und russisch
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Bescheinigung der Schule
    Aus der Bescheinigung der Schule müssen die Dauer, die Rahmenbedingungen und eventuelle Kosten des Schüleraustauschs bzw. des Schulbesuchs hervorgehen.
  • Vereinbarung oder Vertrag über den Schüleraustausch (Original)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
    • Austauschschüler: Schriftliche Erklärung der Gasteltern, dass Unterkunft, Beköstigung und Taschengeld gewährt werden
    • Schulbesuch ohne Schüleraustausch: Sperrkonto bei einer deutschen Bank mit einem Guthaben von 726,00 Euro für jeden Monat (z.B. 8.712,00 Euro bei 12 Monaten Schulbesuch) oder Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte auf amtlichem Vordruck oder Erklärung der Eltern, für die Dauer des Schulbesuchs den Lebensunterhalt zu sichern (Nachweise über die Einkommenssituation der Eltern sowie Passkopien sind beizufügen)
  • Krankenversicherung
    • Austauschschüler: Eine Reisekrankenversicherung genügt. Diese muss für die gesamte Aufenthaltszeit gültig sein.
    • Schulbesuch ohne Schüleraustausch: Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend krankenversichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.
  • Schulzeugnisse
    Für Austauschschüler nicht erforderlich.
  • Schriftliche Einverständniserklärung der Eltern
    • Unter 18 Jahren: Es muss eine schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten vorgelegt werden.
    • Unter 16 Jahren: Zusätzlich müssen die Eltern eine verantwortliche erwachsene Betreuungsperson benennen.

Gebühren

  • 100,00 Euro: Erwachsene
  • 50,00 Euro: Minderjährige
  • keine: Austauschschüler

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig

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