Straßensondernutzung - Straßenhandel aus Bauchladen

Warenverkauf aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) im Stehen (oder Umhergehen), ohne festen Standort auf öffentlichem Straßenland, auch in mehreren Bezirken. Kein Abstellen von Gegenständen.

Die einzelnen Bezirke legen individuelle Auflagenkataloge und Negativstraßenbereiche fest, die den Handel einschränken. Nicht alle Warenarten werden für den Bauchladenhandel als geeignet angesehen.

Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung nutzt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
    (unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
  • Erforderliche Angaben
    • Nutzungszeitraum
    • Art der Handelsware
    • Standort (Bezirk)
  • Reisegewerbekarte
    in Kopie

Gebühren

Kosten der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsgebühr)
bis zu 7 Tage Gültigkeit

  • 45,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 55,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 70,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken

bis zu 1 Jahr Gültigkeit
  • 100,00 Euro: in 1 Verwaltungsbezirk
  • 130,00 Euro: in bis zu 6 Verwaltungsbezirken
  • 180,00 Euro: in allen Verwaltungsbezirken

Kosten der Sondernutzungserlaubnis (Sondernutzungsgebühr)
  • 100,00 Euro monatlich: Bauchladenhandel mit Imbisswaren
  • 50,00 Euro monatlich: Bauchladenhandel mit sonstigen Waren

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann bei einem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, das leitend ggf. auch die weiteren beantragten Bezirke beteiligt.

Für Sie zuständig

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