Leistungen der Teilhabe (Eingliederungshilfe) für Menschen mit Behinderungen

Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilfe) nach dem SGB IX können umfassen:

  • Soziale Teilhabe:
~ Assistenz (z. B. Einzelfallhilfe)
~ persönliche Unterstützung in der eigenen Wohnung (betreutes Einzelwohnen)
~ Wohnen in Wohngemeinschaften oder besonderen Wohnformen
~ Beschäftigungstagesstätten
~ psychosoziale Betreuung für Suchterkrankte


  • Teilhabe am Arbeitsleben:
~ Arbeitsbereich in einer "Werkstatt für behinderte Menschen"
~ Beschäftigung und Förderung für Menschen mit Behinderungen
~ Budget für Ausbildung oder Arbeit

  • Medizinische Rehabilitation:
~ Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit von keinem anderen vorrangigen Leistungsträger (beispielsweise Krankenkasse, Rententräger) gewährt

  • Teilhabe an Bildung:
~ Leistungen zur Teilhabe an Bildung, soweit von keinem anderen vorrangigen Leistungsträger (beispielsweise Schule, Hochschule, Förderschule, Agentur für Arbeit) gewährt

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe
  • gültige Personaldokumente
    gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweis über die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Bescheide vorrangiger Leistungsträger
    (beispielsweise Agentur für Arbeit, Integrationsamt, Rententräger, Krankenkassen)
  • gegebenenfalls Bescheid sowie Ausweis des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung
  • Einkommensnachweise
    falls vorhanden den Einkommenssteuerbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung des Vorvorjahres
  • Vermögensnachweise
    beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbeversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Amt für Soziales in Ihrem Wohnbezirk

  • Für Erwachsene
Jugendamt in Ihrem Wohnbezirk
  • Für Kinder und Jugendliche sowie für junge Volljährige (sofern die Volljährigen Jugendhilfe oder Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erhalten).
Landesamt für Gesundheit und Soziales
  • Für Personen, die bisher in Berlin gelebt haben und Leistungen der Teilhabe (Eingliederungshilfe) außerhalb der Stadt Berlin weiter beziehen.
  • Für Personen, die Leistungen der persönlichen Assistenz erhalten (sogenannter Leistungskomplex 32 sowie Arbeitgebermodell).

Für Sie zuständig

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