Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen eigenen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetzt.
Der Anspruch besteht dann, wenn auf Grund psychischer Belastungen und Besonderheiten wie z.B. großer Ängste, Ess-Störungen oder Teilleistungsstörungen die Teilnahme am sozialen, schulischen oder auch beruflichen Leben beeinträchtigt ist.
Eingliederungshilfe soll im normalen Alltag des Kindes bzw. Jugendlichen stattfinden und sonst drohende Ausgliederung verhindern.
Die Hilfe wird in unterschiedlichsten Formen geleistet:
- ambulante (häufig therapeutische) Hilfen,
- teilstationäre Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
- geeignete Pflegepersonen,
- stationäre Einrichtungen über Tag und Nacht,
- persönliches Budget.
Voraussetzungen
-
Feststellung des Abweichens seelischer Gesundheit für höchstwahrscheinlich länger
-
Entscheidung über die Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft durch das Jugendamt.
Erforderliche Unterlagen
- Antragstellung beim örtlich zuständigen Jugendamt
Gebühren
Rechtsgrundlagen
- § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)
Zuständige Behörden
Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind/der Jugendliche mit seinem sorgeberechtigten Elternteil lebt.
Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf
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Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
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Bezirksamt Lichtenberg
Bezirksamt Mitte
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Bezirksamt Neukölln
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Bezirksamt Pankow
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Bezirksamt Reinickendorf
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Bezirksamt Spandau
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Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Bezirksamt Treptow-Köpenick
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