Hundehaltung - Hund steuerlich anmelden

Hund steuerlich anmelden
Halten Sie einen Hund, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden. Der Hund bekommt dann eine Hundesteuermarke vom Finanzamt, die Sie persönlich im Finanzamt abholen können. Wenn Sie Ihren Hund per Post, per Fax, per E-Mail oder per ELSTER anmelden, wird die Hundesteuermarke – soweit sie noch nicht persönlich abgeholt wurde – zusammen mit dem Hundesteuerbescheid postalisch übersandt.

Sie müssen den Hund anmelden innerhalb eines Monats
  • nach dem Kauf oder der Geburt des Hundes oder
  • nach Ihrem Umzug nach Berlin.
Sie müssen den Hund auch dann anmelden,
  • wenn Sie den Hund gewerblich halten, zum Beispiel zur Zucht oder als Wachhund;
  • wenn der Hund von der Hundesteuer befreit ist, zum Beispiel ein Blindenhund.
Bitte beachten Sie
  • Alle Hundehaltenden müssen ihren Hund seit dem 01.01.2022 in einem zentralen Register anmelden (mehr unter „Weiterführende Informationen“).
  • Bestimmte Hunde müssen Sie zusätzlich beim Ordnungsamt anmelden (mehr unter "Weiterführende Informationen").
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Halten eines Hundes von der Hundesteuer befreit (mehr unter "Weiterführende Informationen").
Änderungen bei der Hundesteuer ab dem 01.01.2024
Das Hundesteuergesetz wird durch das Gesetz zur Änderung hundesteuerlicher und ordnungsrechtlicher Vorschriften (GVBl. S. 382) ab dem 01.01.2024 geändert.

Bislang muss jeder Hund sowohl steuerlich beim Finanzamt als auch ordnungsrechtlich beim zentralen Register für Hunde angemeldet werden.

Ab dem 01.01.2024 gilt die An- und Abmeldung eines Hundes beim zentralen Register gleichzeitig als steuerliche An- und Abmeldung beim Finanzamt. Damit entfällt für Sie die zusätzliche An- und Abmeldung Ihres Hundes bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt. Nur in bestimmten Einzelfällen müssen Sie sich weiterhin an Ihr Wohnsitzfinanzamt wenden, z. B. bei Beantragung einer Hundesteuerbefreiung oder bei Haltung eines nicht steuerbaren Hundes.

Die Möglichkeit, Ihren Hund bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt direkt steuerlich an- und abzumelden, bleibt daneben bestehen.

Das Gesetz sieht auch den Wegfall der Hundesteuermarken vor. Ab dem 01.01.2024 werden keine Hundesteuermarken mehr durch die Finanzämter ausgegeben. Zudem muss Ihr Hund ab diesem Tag keine Hundesteuermarke mehr tragen.

Hinweise zu den Hundesteuermarken
Die Geltungsdauer der Hundesteuermarken 2016 - 2022 wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Wer seinen Hund in 2023 anmeldet, erhält weiterhin die Hundesteuermarke 2016 - 2022. Für Hundehalterinnen und Hundehalter, die ihren Hund beim Finanzamt angemeldet haben und bereits im Besitz einer solchen Marke sind, entfällt somit der Markenwechsel zum Jahresende 2022.

  • Verlust der Hundesteuermarke
Das Finanzamt gibt bei Verlust der Hundesteuermarke eine Ersatzsteuermarke aus. Nur in diesen Fällen ist es erforderlich, die Ersatzsteuermarke persönlich im Finanzamt abzuholen, da Sie an Amtsstelle eine Erklärung zum Verlust der Hundesteuermarke abgeben müssen.

Um Wartezeit zu vermeiden, vergessen Sie bitte nicht, Ihre Hundesteuernummer mitzubringen.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Halterin oder Halter
    Sie halten den Hund, das heißt: Der Hund lebt in Ihrem Haushalt.
  • Hundehaltung in Berlin
    Sie halten den Hund in Berlin, zum Beispiel in Ihrem Berliner Haushalt.
  • Frist: Anmeldung innerhalb eines Monats
    • nach dem Kauf oder der Geburt des Hundes oder
    • nach Ihrem Umzug nach Berlin.
  • Für die Online-Anmeldung: Registrierung/Anmeldung bei Mein Elster

Erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung eines Hundes
    Online möglich oder Sie stellen den Antrag schriftlich per Post, Fax, E-Mail oder persönlich vor Ort
    • Für die Online-Anmeldung: Sie können Ihre Anmeldung mithilfe der Steuer-Onlineplattform ELSTER elektronisch übermitteln. Hierfür ist eine einmalige Registrierung bei Mein ELSTER notwendig.
    • Für die schriftliche Anmeldung: Sie können das Formular per Post, per Fax oder per E-Mail senden. Bitte vergessen Sie nicht, das Formular zu unterschreiben.
    • Falls Sie zum ersten Mal einen Hund anmelden, müssen Sie in dem Formular keine Steuernummer eintragen. In diesem Fall teilt Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer für die Hundehaltung zu.
  • ggf. SEPA-Lastschriftmandat (für den Einzug der Hundesteuer)
    (unter "Formulare")
    • Beim SEPA-Verfahren zieht das Finanzamt die Steuer automatisch von Ihrem Konto ein. Sie müssen sich um die Bezahlung nicht mehr kümmern.
    • Wahlweise können die Steuer auch selbst ans Finanzamt überweisen.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

  • wenige Minuten: Falls Sie persönlich den Hund anmelden. Die Hundesteuermarke bekommen Sie sofort.
  • 4 Wochen: Falls Sie den Hund schriftlich oder elektronisch anmelden. Die Hundesteuermarke wird Ihnen zusammen mit dem Hundesteuerbescheid zugeschickt.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • im Normalfall: Finanzamt Ihres Wohnortes
  • falls der Hund nicht von Ihnen persönlich gehalten wird, sondern zum Beispiel von einem Verein oder Unternehmen: Finanzamt, in dessen Bereich der Hund gehalten wird (sogenanntes „Betriebsstätten-Finanzamt“)

Für Sie zuständig