Hundehaltung - Befreiung von der Hundesteuer beantragen

Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie verpflichtet, ihn anzumelden. Im Regelfall ist für den Hund dann eine Hundesteuer zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Zahlung der Hundesteuer befreien lassen.

Möglicherweise müssen Sie dann zwar keine Hundesteuer zahlen. Aber erst wenn der Hund angemeldet ist, bekommt er eine Hundesteuermarke.

Änderungen bei der Hundesteuer ab dem 01.01.2024
Das Hundesteuergesetz wird durch das Gesetz zur Änderung hundesteuerlicher und ordnungsrechtlicher Vorschriften (GVBl. S. 382) ab dem 01.01.2024 geändert.

Bislang muss jeder Hund sowohl steuerlich beim Finanzamt als auch ordnungsrechtlich beim zentralen Register für Hunde angemeldet werden.

Ab dem 01.01.2024 gilt die An- und Abmeldung eines Hundes beim zentralen Register gleichzeitig als steuerliche An- und Abmeldung beim Finanzamt. Damit entfällt für Sie die zusätzliche Anmeldung Ihres Hundes bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt.

Nur bei Beantragung einer Hundesteuerbefreiung oder bei Haltung eines nicht steuerbaren Hundes müssen Sie sich weiterhin an Ihr Wohnsitzfinanzamt wenden.

Die Möglichkeit, Ihren Hund bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt direkt steuerlich anzumelden, bleibt daneben bestehen.

Das Gesetz sieht auch den Wegfall der Hundesteuermarken vor. Ab dem 01.01.2024 werden keine Hundesteuermarken mehr durch die Finanzämter ausgegeben. Zudem muss Ihr Hund ab diesem Tag keine Hundesteuermarke mehr tragen.

Voraussetzungen

  • Sie haben den Hund bei Ihrem Finanzamt angemeldet.
    Die Anmeldung eines Hundes ist Voraussetzung für den Antrag auf Steuerbefreiung.
  • Blindenführhund
  • oder: Hund zur Unterstützung bestimmter Personen
    Hund, der ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dient.
  • oder: Hund, der in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden steht
  • oder: Hund, der die Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden hat und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung steht
  • oder: Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung
    Wenn Sie einen Hund aus einem Tierheim, Tierasyl oder einer ähnlichen Einrichtung des Tierschutzes in den Haushalt aufgenommen haben, ist der Hund für ein Kalenderjahr von der Hundesteuer befreit. Wird der Hund nach dem 31.12.2021 erworben, ist der Hund für fünf Jahre von der Hundesteuer befreit.
  • oder: Bezug von bestimmten Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    Wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, ist das Halten eines Hundes ab dem 01.01.2022 von der Hundesteuer befreit.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Steuerbefreiung nach Hundesteuergesetz
    (unter "Formulare")
    Der Antrag auf Steuerbefreiung ist schriftlich oder elektronisch bei Ihrem für die Hundesteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.
  • Belege
    Bitte fügen Sie die entsprechenden Belege (Rentenbescheid, Bescheid der Agentur für Arbeit, Ausbildungsnachweis des Hundes, Schwerbeschädigtenausweis u. ä.) Ihrem Antrag bei.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Finanzamt, bei dem der Hund angemeldet ist.

Für Sie zuständig