Namensrechtliche Erklärung - Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
Die Erklärung zur geschlechtsangepassten Namensform muss von dem Ehegatten abgegeben werden, der die Änderung wünscht. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Sie kann einmalig widerrufen werden. Danach ist eine erneute Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Namens nicht mehr zulässig. Ohne Erklärung bleibt der Ehename unverändert.
Die Erklärung kann vor oder nach der Eheschließung abgegeben werden. Auch bei im Ausland geschlossenen Ehen ist eine nachträgliche Anpassung möglich, sofern sie nicht bereits bei der Eheschließung erfolgte.
Voraussetzungen
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Bestehende Ehe
Die Namensanpassung kann bei oder nach der Eheschließung erklärt werden. Nach einer Auflösung der Ehe ist sie weiterhin möglich, solange der Ehename beibehalten wird. -
Zugehörigkeit oder Herkunft
Eine der folgenden Voraussetzungen muss zusätzlich vorliegen:
- Einer der Ehegatten gehört dem sorbischen Volk an.
- Der Ehegatte hat einen Migrationshintergrund und sein Herkunftsstaat sieht die Führung eines geschlechtsspezifischen Namens vor.
- Der Ehename wird traditionell in einer ausländischen Rechtsordnung in geschlechtsspezifischer Form geführt.
-
Öffentliche Beglaubigung
Die Erklärung zur Führung des geschlechtsangepassten Ehenamens muss öffentlich beglaubigt werden. -
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, muss auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
Erforderliche Unterlagen
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Erklärung über die Anpassung des Ehenamens an die geschlechtsspezifische Form (Ehenamenserklärung)
Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben. - Personalausweis oder Reisepass der erklärenden Person
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Eheurkunde (falls erforderlich)
Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich. Nicht jedoch für den Fall, dass es sich um eine internationale (mehrsprachige Urkunde) handelt.
Gebühren
- Keine: für eine Ehenamenserklärung im Rahmen der Eheschließung
- 25,00 Euro: für eine nachträgliche Ehenamenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
- Personenstandsgesetz (PStG) § 41
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1355b
- Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG § 21
- Personenstandsverordnung (PStV) § 46
Hinweise zur Zuständigkeit
Standesamt, welches das Eheregister führt
Wirksam wird die Ehenamensbestimmung bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen wurde und das Eheregister geführt wird.
Standesamt des Wohnsitzes
Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Bei Eheschließungen im Ausland ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Für Sie zuständig
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