Namensrechtliche Erklärungen - Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären
Entgegennahme einer Namenserklärung
Führt ein Kind bereits einen Geburtsnamen und wird die gemeinsame elterliche Sorge erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet, so kann der Geburtsname des Kindes ohne Beachtung einer Frist neu bestimmt werden.
Wenn der Geburtsname eines Kindes bereits vor dem 01.05.2025 bestimmt und die elterliche Sorge später begründet wurde, kann der Geburtsname des Kindes nachträglich - auch wenn die alte Frist abgelaufen ist - durch Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile neu bestimmt werden.
Hat das Kind zum Zeitpunkt der Neubestimmung das fünfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Führt ein Kind bereits einen Geburtsnamen und wird die gemeinsame elterliche Sorge erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet, so kann der Geburtsname des Kindes ohne Beachtung einer Frist neu bestimmt werden.
Wenn der Geburtsname eines Kindes bereits vor dem 01.05.2025 bestimmt und die elterliche Sorge später begründet wurde, kann der Geburtsname des Kindes nachträglich - auch wenn die alte Frist abgelaufen ist - durch Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile neu bestimmt werden.
Hat das Kind zum Zeitpunkt der Neubestimmung das fünfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Voraussetzungen
- Nachträgliche gemeinsame Sorge der Eltern oder
- Anfechtung der Vaterschaft
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Erklärende / beteiligte Personen
- Beide sorgeberechtigten Eltern.
- Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist seine Anwesenheit erforderlich, weil es seine eigene Erklärung abgeben muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist die Namensbestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt.
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Dokumente in deutscher Sprache
- Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
- Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
- Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
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Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden. -
ggf. beeidigter Dolmetscher
Sind die Erklärenden deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein beeidigter Dolmetscher auf Veranlassung der Erklärenden hinzu zu ziehen. -
ggf. weitere Dokumente
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.
Erforderliche Unterlagen
- gültige und unterschriebene Personalausweise oder Reisepässe
- Geburtsurkunde Kind
- Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftserkennung mit Sorgeerklärung
- ggf. rechtskräftiger Beschluss über die Anfechtung der Vaterschaft
- Hinweis: Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 30,00 Euro: ggf. Eidesstattliche Versicherung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG) § 45 - Erklärungen zur Namensführung des Kindes
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1617b
- Personenstandsverordnung (PStV) § 46 - Familienrechtliche Erklärungen
- Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin (PStGAV Bln) § 9 - Gebührenfestsetzung
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Buche (EGBGB) Art. 229 § 67 - Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Standesamt, in dem die Geburt registriert ist: für Beurkundung/Registrierung der Geburt in Berlin
- Wohnsitzstandesamt: in allen anderen Fällen
- Standesamt I in Berlin: bei Geburt und Wohnsitz im Ausland
Für Sie zuständig
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