Namensrechtliche Erklärung - Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen am Standort Standesamt Marzahn-Hellersdorf

 große Karte

Kontakt

  • Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
  • Standesamt Marzahn-Hellersdorf
  • Alice-Salomon-Platz 3 12627 Berlin
  • Postanschrift
    12591 Berlin
  • Tel.: (030) 115
  • Fax: (030) 90293-2183
  • Homepage

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Vaterschaftsanerkennung
Aufgrund personeller Engpässe können im Standesamt Marzahn-Hellersdorf voraussichtlich bis auf Weiteres keine Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung entgegengenommen werden.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Erklärung sind auch Jugendämter und Notare. Dort können Sie zusätzlich, wenn gewünscht, Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht abgeben.
Auf der Internetseite des Jugendamtes Marzahn-Hellersdorf gibt es dazu ausführliche Informationen.

  • Sterbefälle anzeigen
Bestattungsunternehmen können dienstags und donnerstags jeweils von 11:30 Uhr bis 12:15 Uhr die gesonderte Terminsprechzeit nutzen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin auf unserer neuen Internetseite, um Sterbefälle anzuzeigen!

  • Geburtsurkunden - Erstbeurkundung
Die Zusendung von Geburtsurkunden für die Erstbeurkundung Neugeborener erfolgt ausschließlich auf dem Postweg. Gegebenenfalls erforderliche Rücksprachen zur Bearbeitung, z.B. Nachreichung notwendiger Unterlagen, erfolgen ausschließlich telefonisch oder per Post.

  • Erreichbarkeit (telefonisch)
Für dringende Fragen erreichen Sie das Standesamt montags und donnerstags jeweils von 09:00 bis 10:00 Uhr telefonisch unter (030) 90293-2177. Bitte beachten Sie, dass die angegebene Telefonnummer außerhalb der telefonischen Sprechzeiten nicht erreichbar ist.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärung - Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

Ehepaare können ihren Ehenamen in einer geschlechtsangepassten Form führen. Dies gilt für Personen der sorbischen Volksgruppe sowie für Menschen, deren Heimatstaat eine geschlechtsangepasste Namensführung vorsieht oder deren Name traditionell in einem anderen Staat in geschlechtsspezifischer Form geführt wird.

Die Erklärung zur geschlechtsangepassten Namensform muss von dem Ehegatten abgegeben werden, der die Änderung wünscht. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Sie kann einmalig widerrufen werden. Danach ist eine erneute Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Namens nicht mehr zulässig. Ohne Erklärung bleibt der Ehename unverändert.

Die Erklärung kann vor oder nach der Eheschließung abgegeben werden. Auch bei im Ausland geschlossenen Ehen ist eine nachträgliche Anpassung möglich, sofern sie nicht bereits bei der Eheschließung erfolgte.

Voraussetzungen

  • Bestehende Ehe
    Die Namensanpassung kann bei oder nach der Eheschließung erklärt werden. Nach einer Auflösung der Ehe ist sie weiterhin möglich, solange der Ehename beibehalten wird.
  • Zugehörigkeit oder Herkunft
    Eine der folgenden Voraussetzungen muss zusätzlich vorliegen:
    • Einer der Ehegatten gehört dem sorbischen Volk an.
    • Der Ehegatte hat einen Migrationshintergrund und sein Herkunftsstaat sieht die Führung eines geschlechtsspezifischen Namens vor.
    • Der Ehename wird traditionell in einer ausländischen Rechtsordnung in geschlechtsspezifischer Form geführt.
  • Öffentliche Beglaubigung
    Die Erklärung zur Führung des geschlechtsangepassten Ehenamens muss öffentlich beglaubigt werden.
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, muss auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über die Anpassung des Ehenamens an die geschlechtsspezifische Form (Ehenamenserklärung)
    Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben.
  • Personalausweis oder Reisepass der erklärenden Person
  • Eheurkunde (falls erforderlich)
    Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich. Nicht jedoch für den Fall, dass es sich um eine internationale (mehrsprachige Urkunde) handelt.

Gebühren

  • Keine: für eine Ehenamenserklärung im Rahmen der Eheschließung
  • 25,00 Euro: für eine nachträgliche Ehenamenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt, welches das Eheregister führt
Wirksam wird die Ehenamensbestimmung bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen wurde und das Eheregister geführt wird.

Standesamt des Wohnsitzes
Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Bei Eheschließungen im Ausland ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.