Namensrechtliche Erklärung - Namensführung nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Haben die Ehegatten oder Lebenspartner einen gemeinsamen Namen bestimmt, kann der geschiedene, verwitwete Ehegatte oder sonst von der Lebenspartnerschaft gelöste Lebenspartner nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er vor der Bestimmung des gemeinsamen Namens geführt hat. Alternativ kann dieser wieder angenommene Name dem Ehenamen auch als Begleitname hinzugefügt werden.

Wurde die Lebenspartnerschaft/Ehe im Ausland geschlossen, ist es ebenfalls möglich einen früheren Namen nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Auflösung der Ehe wieder anzunehmen oder einen Begleitnamen hinzuzufügen.

Voraussetzungen

  • Es wurde ein Ehename bestimmt
    Führt die erklärende Person einen Ehenamen, kann sie nach Auflösung der Ehe ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen oder diesen wieder angenommenen Namen dem Ehenamen ohne Bindestrich voranstellen oder anfügen. Der Doppelname kann auch mit Bindestrich geführt werden. In diesem Fall ist dies in der namensrechtlichen Erklärung anzugeben.
  • Die Ehe ist aufgelöst
    Die Wiederannahme eines früheren Namens ist nur möglich, wenn die Ehe aufgelöst wurde. Dies geschieht in der Regel durch Scheidung oder den Tod eines der Eheschließenden.
  • Es wurde ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt
    Führt die erklärende Person einen Lebenspartnerschaftsnamen, kann sie nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annehmen oder den wieder angenommenen Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen ohne Bindestrich voranstellen oder anfügen. Der Doppelname kann auch mit Bindestrich geführt werden. In diesem Fall ist dies in der namensrechtlichen Erklärung anzugeben.
  • Die Lebenspartnerschaft ist aufgehoben
    Die Wiederannahme eines früheren Namens ist nur möglich, wenn die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde. Dies geschieht in der Regel durch einen gerichtlichen Beschluss über die Aufhebung oder durch den Tod eines der Lebenspartner/innen.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation)
    Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrillisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 /ISO 843 /DIN 31634 /ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorgelegt werden. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder laminiert werden.
  • Ggf. Dolmetscher
    Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über die Namensänderung
    Bitte geben Sie die Erklärung vor Ort im Standesamt ab.
  • Gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass (der erklärenden Person)
  • Lebenspartnerschaftsurkunde / Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister
    Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Eheurkunde / Abschrift aus dem Eheregister
    Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Ggf. Bescheinigung über die Namensführung
    • Geht die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens nicht aus der Lebenspartnerschaftsurkunde hervor oder geht die Ehenamensführung nicht aus der Eheurkunde hervor, ist eine Bescheinigung über die entsprechende Namensführung erforderlich.
    • Wurde die Lebenspartnerschaft / Ehe im Ausland begründet, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Nachweis der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    • Geht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht aus der Lebenspartnerschaftsurkunde bzw. der Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsnamensregister hervor, ist ein rechtskräftiger Beschluss über die Aufhebung oder die Sterbeurkunde erforderlich.
    • Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland aufgehoben, ist ggf. eine Anerkennung der Aufhebung sowie eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Nachweis der Auflösung der Ehe
    • Geht die Auflösung der Ehe nicht aus der Eheurkunde bzw. der Abschrift aus dem Eheregister hervor, ist ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde erforderlich.
    • Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist ggf. eine Anerkennung der Auflösung sowie eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Sofern die Lebenspartnerschaft / Ehe im Ausland begründet wurde: Geburtsurkunde
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt, welches das Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister führt
Wirksam wird die Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Lebenspartnerschaft/Ehe begründet wurde und das das Lebenspartnerschaftsregister/Eheregister führt.

Standesamt des Wohnsitzes

  • Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes.
  • Wurde die Lebenspartnerschaft /Ehe im Ausland begründet, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

Für Sie zuständig

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Bürgertelefon 115

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