Namensrechtliche Erklärung - Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen am Standort Standesamt Tempelhof-Schöneberg / Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister

Kontakt
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
- Standesamt Tempelhof-Schöneberg / Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister
- John-F.-Kennedy-Platz 1 , 10825 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Fax: (030) 90277-2418
- E-Mail: standesamt-heirat@ba-ts.berlin.de
- Homepage
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Rathaus Schöneberg: M43, M46, 143; 106 Haltestelle Martin-Luther-Straße (mit Fußweg)
- S-Bahn
-
- S-Bahn S1, S41, S42, S46, S47 Haltestelle S Schöneberg (anschließend Bus M46 oder 106 oder 10 Minuten Fußweg)
- U-Bahn
-
- U-Bahn U4 Haltestelle Rathaus Schöneberg; U7 Haltestelle Bayerischer Platz (mit Fußweg)
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Eingang über Freiherr-vom-Stein-StraßeSonstige Hinweise zum Standort
Wünsche für die Reservierung Ihres Eheschließungstermins nehmen wir gern telefonisch oder per E-Mail entgegen.Sie befinden sich auf einer Seite des Service-Portals Berlin. Bitte beachten Sie unbedingt die bezirksspezifischen Hinweise auf der Internetseite des Standesamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin.
Kontakte
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr
Eheregister
E-Mail an das Eheregister
Telefon: (030) 115
Geburtenregister
E-Mail an das Geburtenregister
Telefon: (030) 115
Sterberegister
E-Mail an das Sterberegister
Telefon: (030) 115
Urkundenstelle
E-Mail an die Urkundenstelle
Telefon: (030) 115
Holland
Leitung Standesamt
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Namensrechtliche Erklärung - Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
Ehepaare können ihren Ehenamen in einer geschlechtsangepassten Form führen. Dies gilt für Personen der sorbischen Volksgruppe sowie für Menschen, deren Heimatstaat eine geschlechtsangepasste Namensführung vorsieht oder deren Name traditionell in einem anderen Staat in geschlechtsspezifischer Form geführt wird.
Die Erklärung zur geschlechtsangepassten Namensform muss von dem Ehegatten abgegeben werden, der die Änderung wünscht. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Sie kann einmalig widerrufen werden. Danach ist eine erneute Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Namens nicht mehr zulässig. Ohne Erklärung bleibt der Ehename unverändert.
Die Erklärung kann vor oder nach der Eheschließung abgegeben werden. Auch bei im Ausland geschlossenen Ehen ist eine nachträgliche Anpassung möglich, sofern sie nicht bereits bei der Eheschließung erfolgte.
Die Erklärung zur geschlechtsangepassten Namensform muss von dem Ehegatten abgegeben werden, der die Änderung wünscht. Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Sie kann einmalig widerrufen werden. Danach ist eine erneute Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Namens nicht mehr zulässig. Ohne Erklärung bleibt der Ehename unverändert.
Die Erklärung kann vor oder nach der Eheschließung abgegeben werden. Auch bei im Ausland geschlossenen Ehen ist eine nachträgliche Anpassung möglich, sofern sie nicht bereits bei der Eheschließung erfolgte.
Voraussetzungen
-
Bestehende Ehe
Die Namensanpassung kann bei oder nach der Eheschließung erklärt werden. Nach einer Auflösung der Ehe ist sie weiterhin möglich, solange der Ehename beibehalten wird. -
Zugehörigkeit oder Herkunft
Eine der folgenden Voraussetzungen muss zusätzlich vorliegen:
- Einer der Ehegatten gehört dem sorbischen Volk an.
- Der Ehegatte hat einen Migrationshintergrund und sein Herkunftsstaat sieht die Führung eines geschlechtsspezifischen Namens vor.
- Der Ehename wird traditionell in einer ausländischen Rechtsordnung in geschlechtsspezifischer Form geführt.
-
Öffentliche Beglaubigung
Die Erklärung zur Führung des geschlechtsangepassten Ehenamens muss öffentlich beglaubigt werden. -
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, muss auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Erklärung über die Anpassung des Ehenamens an die geschlechtsspezifische Form (Ehenamenserklärung)
Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben. - Personalausweis oder Reisepass der erklärenden Person
-
Eheurkunde (falls erforderlich)
Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich. Nicht jedoch für den Fall, dass es sich um eine internationale (mehrsprachige Urkunde) handelt.
Gebühren
- Keine: für eine Ehenamenserklärung im Rahmen der Eheschließung
- 25,00 Euro: für eine nachträgliche Ehenamenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Standesamt, welches das Eheregister führt
Wirksam wird die Ehenamensbestimmung bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen wurde und das Eheregister geführt wird.
Standesamt des Wohnsitzes
Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Bei Eheschließungen im Ausland ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Download
Verwandte Dienstleistungen
- Namensrechtliche Erklärung - Hinzufügung/Widerruf eines Namens zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen
- Namensrechtliche Erklärung - Namensführung nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
- Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen
- Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben
- Namensrechtliche Erklärungen - Einbenennung und Rückbenennung von Kindern und Volljährigen
- Namensrechtliche Erklärungen - Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen
- Namensrechtliche Erklärungen - Nachname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
- Namensrechtliche Erklärungen - Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären