Geldwäscheprävention - Entpflichtung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten anzeigen

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz sind Sie unter Umständen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Abberufung bzw. Entpflichtung des bisherigen bestellten Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Mutterunternehmen von Konzern- bzw. Unternehmensgruppen, die Ihre bisherigen bestellten Gruppen-Geldwäschebeauftragten und deren Stellvertreter abberufen bzw. entpflichten möchten.

Wenn Sie den Geschäftsbetrieb nicht gänzlich aufgeben, müssen Sie mit der Entpflichtung des bisherigen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten/Stellvertreters umgehend einen neuen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten/Stellvertreter für Ihr Unternehmen bzw. Ihren Konzern oder Ihre Unternehmensgruppe bestellen (siehe unter „Weiterführende Informationen“).

Verfahrensablauf:
  1. Als Verpflichteter zeigen Sie die Entpflichtung des bisherigen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr (Mutter-) Unternehmen vorab bei der zuständigen Behörde an. Diese Anzeige können Sie auch online ausfüllen und elektronisch einreichen.
  2. Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden über den Bearbeitungsstatus im elektronischen Postfach im BundID-Konto informiert.
  3. Sie erhalten eine Abschlussmitteilung über Ihr elektronisches Postfach im BundID-Konto.

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Online-Abwicklung

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Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
    • Gesetzlich anzeigeverpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, sind natürliche oder juristische Personen, die tätig als 1. Finanzunternehmen, 2. Buchmacher, 3. Spielbanken oder 4. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
    • Gesetzlich anzeigeverpflichtet einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten zu bestellen sind ausschließlich juristische Personen, die als Konzern- bzw. Gruppenmutterunternehmensgesellschaft tätig sind als 1. Finanzunternehmen, 2. Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten, 3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen, 4. Immobilienmakler, 5. Buchmacher, 6. Spielbanken, 7. Betreiber einer Wettvermittlerstelle, 8. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
  • Vertretungsberechtigung
    Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
    Der rechtliche Beistand des Verpflichteten darf unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes die Anzeige ebenfalls tätigen.
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
    Um den Antrag online stellen zu können, melden sich mit Ihrem BundID-Konto an. Registrieren Sie sich bei der BundID, falls Sie noch kein BundID-Konto haben. Die Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort ist dafür ausreichend.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über die Entpflichtung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
    Die Anzeige ist in Textform möglich, bitte nutzen Sie vorrangig das angebotene Onlineverfahren.
  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter oder
    • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) oder
    • ggf. eine auf den Einzelfall bezogen Originalvollmacht des vertretenden Rechtsbeistands
  • Dokument zum Nachweis der Entpflichtung
    z. B. Kündigungsvertrag, Urkunde über die Entpflichtung oder Ähnliches.
  • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
  • ggf. Löschungsanzeige, Gewerbeabmeldebestätigung
    nur bei Aufgabe des Gewerbebetriebes

Gebühren

keine

Für Sie zuständig