Geldwäscheprävention - Bestellung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten anzeigen

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Sie unter Umständen verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:
  • Sie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und für die Aufsichtsbehörde sind, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überprüfen.
  • Ihnen die Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse, die Gestaltung interner Sicherungsmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen obliegen.
  • Sie Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben oder Auskunftsersuchen dieser Stellen beantworten.

Als Mutterunternehmen einer Konzern- bzw. Unternehmensgruppe sind Sie darüber hinaus nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten sowie seinen Stellvertreter zu bestellen. Dies gilt für alle Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG.
Der Konzern- bzw. Gruppen-Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften im Konzern bzw. der Unternehmensgruppe zuständig. Der Gruppen-Geldwäschebeauftragte ersetzt nicht die gegebenenfalls bei den gruppenangehörigen Unternehmen erforderlichen Geldwäschebeauftragten, sondern nimmt zusätzliche Funktionen wahr.

Zu den wichtigsten Aufgaben eines Konzern- bzw. Gruppen-Geldwäschebeauftragten zählen unter anderen, dass:
  • Sie die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie deren Koordinierung, Überwachung und Durchsetzung im Konzern bzw. in der Unternehmensgruppe sicherstellen.
  • Ihnen die Schaffung und Durchführung unternehmensübergreifender verbindlicher Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland obliegen. Sie dabei für die jeweiligen Verpflichtetengruppen im Konzern eigene anzuwendende Sicherungsmaßnahmen innerhalb der gesamten Gruppe entwickeln und auf die jeweiligen unterschiedlichen Verpflichteteneigenschaften individuell anpassen (z. B. eine Strategie für Finanzunternehmen, eine andere für Kfz-Handel usw.).
  • Sie über die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie gruppenangehörigen Unternehmen im In- und Ausland laufend informieren. In regelmäßigen Abständen - auch durch Besuche vor Ort – die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten kontrollieren bzw. notwendige Maßnahmen treffen, damit diese wirksam umgesetzt werden.
Die Bestellung des (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters sind der zuständigen Behörde vorab anzuzeigen.

Verfahrensablauf:
  1. Als Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der zuständigen Behörde an.
  2. Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  3. Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
Wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit hat, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung des (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten oder des Stellvertreters widerrufen und eine neue Person benannt werden.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
    Gesetzlich anzeigeverpflichtet einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, sind natürliche oder juristische Personen, die als
    • 1. Finanzunternehmen
    • 2. Buchmacher
    • 3. Spielbanken
    • 4. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
    tätig sind.
    Gesetzlich anzeigeverpflichtet einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten zu bestellen sind ausschließlich juristische Personen, die als Konzern- bzw. Gruppenmutterunternehmensgesellschaft als
    • 1. Finanzunternehmen
    • 2. Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie im Inland gelegene Niederlassungen unterhalten
    • 3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie die in § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG bestimmte Dienstleistungen für Dritte erbringen
    • 4. Immobilienmakler
    • 5. Buchmacher
    • 6. Spielbanken
    • 7. Betreiber einer Wettvermittlerstelle
    • 8. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
    tätig sind.
  • Vertretungsberechtigung
    Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
    Der rechtliche Beistand des Verpflichteten darf unter Vorlage der Originalvollmacht und Benennung des Gegenstandes die Anzeige ebenfalls tätigen.
  • Betriebssitz im Inland
    Der (Gruppen-) Geldwäschebeauftragte und ggf. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.
  • Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
    Der (Gruppen-) Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige über die Bestellung eines (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters
    Die Anzeige ist in Textform möglich, bitte nutzen Sie vorrangig das angebotene Onlineverfahren.
  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als (Gruppen-) Geldwäschebeauftragter oder
    • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) oder
    • ggf. eine auf den Einzelfall bezogene Originalvollmacht des vertretenden Rechtsbeistands
  • Nachweise der Qualifikation
    Die zukünftigen (Gruppen-) Geldwäschebeauftragten und Stellvertreter müssen jeweils:
    • einen tabellarischen Lebenslauf des beruflichen Werdegangs und
    • ggf. Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate über besuchte Fortbildungen oder vergleichbare Qualifizierungsmaßnahmen
    nachweisen.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird jeweils eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    • Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    • Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Bestellung als Geldwäschebeauftragter nach GwG" an. Empfängerbehörde für den Nachweis ist die jeweils unter „zuständige Behörden" genannte Aufsichtsbehörde, die aktuellen Anschriften finden Sie dort.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird jeweils eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    • Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
    • Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Bestellung Geldwäschebeauftragter nach GwG" an. Empfängerbehörde für den Nachweis ist die jeweils unter „zuständige Behörden" genannte Aufsichtsbehörde, die aktuellen Anschriften finden Sie dort.
  • ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Gebühren

keine

Für Sie zuständig