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Handwerk - Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation aus dem Ausland im zulassungspflichtigen Handwerk
Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 dieser Berufe sind zulassungspflichtig:
Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation in dem entsprechenden Handwerk nachweisen (Meistertitel).
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden (siehe Weiterführende Informationen). Sie erhalten aber keinen Meistertitel.
Hinweise:
- Augenoptiker oder Augenoptikerin
- Bäcker oder Bäckerin
- Behälter- und Apparatebauer oder -bauerin
- Böttcher oder Böttcherin
- Boots- und Schiffbauer oder Schiffbauerin
- Brunnenbauer oder Brunnenbauerin
- Büchsenmacher oder Büchsenmacherin
- Chirurgiemechaniker oder Chirurgiemechanikerin
- Dachdecker oder Dachdeckerin
- Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in) und Holzspielzeugmacher/in
- Elektromaschinenbauer oder Elektromaschinenbauerin
- Elektrotechniker oder Elektrotechnikerin
- Estrichleger oder Estrichlegerin
- Feinwerkmechaniker oder Feinwerkmechanikerin
- Fleischer oder Fleischerin
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder -legerin
- Friseur oder Friseurin
- Gerüstbauer oder Gerüstbauerin
- Glasbläser und Glasapparatebauer oder Glasbläserin und Glasapparatebauerin
- Glaser oder Glaserin
- Glasveredler oder Glasveredlerin
- Hörakustiker oder Hörakustikerin
- Informationstechniker oder Informationstechnikerin
- Installateur und Heizungsbauer oder Installateurin und Heizungsbauerin
- Kälteanlagenbauer oder Kälteanlagenbauerin
- Karosserie- und Fahrzeugbauer oder Fahrzeugbauerin
- Klempner oder Klempnerin
- Konditor oder Konditorin
- Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugtechnikerin
- Land- und Baumaschinenmechatroniker oder Land- und Baumaschinenmechatronikerin
- Maler und Lackierer oder Malerin und Lackiererin
- Maurer und Betonbauer oder Maurerin und Betonbauerin
- Mechaniker oder Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Metallbauer oder Metallbauerin
- Ofen- und Luftheizungsbauer oder Luftheizungsbauerin
- Orgel- und Harmoniumbauer oder -bauerin
- Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin
- Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin
- Parkettleger oder Parkettlegerin
- Raumausstatter oder Raumausstatterin
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker oder -technikerin
- Schilder- und Lichtreklamehersteller oder -herstellerin
- Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerin
- Seiler oder Seilerin
- Steinmetz und Steinbildhauer oder Steinmetzin und Steinbildhauerin
- Straßenbauer oder Straßenbauerin
- Stukkateur oder Stukkateurin
- Tischler oder Tischlerin
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder Schallschutzisoliererin
- Werkstein- und Terrazzohersteller oder -herstellerin
- Zahntechniker oder Zahntechnikerin
- Zimmerer oder Zimmererin
- Zweiradmechaniker oder Zweiradmechanikerin
Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation in dem entsprechenden Handwerk nachweisen (Meistertitel).
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden (siehe Weiterführende Informationen). Sie erhalten aber keinen Meistertitel.
Hinweise:
- Dieses Anerkennungsverfahren ist hauptsächlich für Staatsangehörige aus Drittstaaten geeignet.
- Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO (siehe Weiterführende Informationen).
Online Verfahren
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Ausländische Handwerksausbildung
Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland. -
Tätigkeitsort in Berlin
Sie wollen in Berlin in dem entsprechenden Handwerk arbeiten. -
Dokumente und Übersetzungen
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf
Bitte nutzen Sie den hinterlegten Vordruck. -
Identity document
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. -
Lebenslauf
Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis -
Ausbildungsnachweise
Nachweise zu Ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung -
Bescheinigung über Berufserfahrung
Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis -
ggf. Bescheinigung des Ausbildungsstaates
Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein. -
Erklärung zum Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben -
Erklärung zum Tätigkeitsort
eventuell ein Nachweis, dass Sie in Berlin arbeiten wollen (entfällt für Antragsteller aus EU/EWR/Schweiz)
Gebühren
- Meistens bis zu ca. 600,00 Euro.
- Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab und sind mit der Zustellung des Gebührenbescheides sofort fällig.
- Zusätzlich können weitere Kosten für Sie entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
- Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.
- Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
- Bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz darf das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.
Weiterführende Informationen
- Zulassungspflichtige Handwerke in Deutschland
- Handwerkskammer Berlin
- Informationen zur Qualifikationsanalyse
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
- Benutzerleitfaden zur Berufsanerkennungsrichtlinie
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Einheitliche Ansprechpartner in Berlin
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als EU/EWR-Bürger bzw. Schweizer
Diese Dienstleistung können Sie auch online über das des Einheitlichen Ansprechpartners erhalten.
Hinweise zur Zuständigkeit
Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk ist bei beabsichtigter Tätigkeit in Berlin die Handwerkskammer Berlin zuständig. Die Handwerkskammer berät Sie schon vor der Antragsstellung und identifiziert für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie oder als einfache Kopie einreichen müssen.