Handwerk - Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen im zulassungspflichtigen Handwerk (Meisterprüfung) feststellen

Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 Berufe davon sind als zulassungspflichtige Handwerke in der Anlage A der Handwerksordnung zusammengefasst:

  1. Augenoptiker oder Augenoptikerin
  2. Bäcker oder Bäckerin
  3. Behälter- und Apparatebauer oder -bauerin
  4. Böttcher oder Böttcherin
  5. Boots- und Schiffbauer oder Schiffbauerin
  6. Brunnenbauer oder Brunnenbauerin
  7. Büchsenmacher oder Büchsenmacherin
  8. Chirurgiemechaniker oder Chirurgiemechanikerin
  9. Dachdecker oder Dachdeckerin
  10. Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in) und Holzspielzeugmacher/in
  11. Elektromaschinenbauer oder Elektromaschinenbauerin
  12. Elektrotechniker oder Elektrotechnikerin
  13. Estrichleger oder Estrichlegerin
  14. Feinwerkmechaniker oder Feinwerkmechanikerin
  15. Fleischer oder Fleischerin
  16. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder -legerin
  17. Friseur oder Friseurin
  18. Gerüstbauer oder Gerüstbauerin
  19. Glasbläser und Glasapparatebauer oder Glasbläserin und Glasapparatebauerin
  20. Glaser oder Glaserin
  21. Glasveredler oder Glasveredlerin
  22. Hörakustiker oder Hörakustikerin
  23. Informationstechniker oder Informationstechnikerin
  24. Installateur und Heizungsbauer oder Installateurin und Heizungsbauerin
  25. Kälteanlagenbauer oder Kälteanlagenbauerin
  26. Karosserie- und Fahrzeugbauer oder Fahrzeugbauerin
  27. Klempner oder Klempnerin
  28. Konditor oder Konditorin
  29. Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugtechnikerin
  30. Land- und Baumaschinenmechatroniker oder Land- und Baumaschinenmechatronikerin
  31. Maler und Lackierer oder Malerin und Lackiererin
  32. Maurer und Betonbauer oder Maurerin und Betonbauerin
  33. Mechaniker oder Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  34. Metallbauer oder Metallbauerin
  35. Ofen- und Luftheizungsbauer oder Luftheizungsbauerin
  36. Orgel- und Harmoniumbauer oder -bauerin
  37. Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin
  38. Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin
  39. Parkettleger oder Parkettlegerin
  40. Raumausstatter oder Raumausstatterin
  41. Rollladen- und Sonnenschutztechniker oder -technikerin
  42. Schilder- und Lichtreklamehersteller oder -herstellerin
  43. Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerin
  44. Seiler oder Seilerin
  45. Steinmetz und Steinbildhauer oder Steinmetzin und Steinbildhauerin
  46. Straßenbauer oder Straßenbauerin
  47. Stukkateur oder Stukkateurin
  48. Tischler oder Tischlerin
  49. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder Schallschutzisoliererin
  50. Werkstein- und Terrazzohersteller oder -herstellerin
  51. Zahntechniker oder Zahntechnikerin
  52. Zimmerer oder Zimmererin
  53. Zweiradmechaniker oder Zweiradmechanikerin
Die Berufe im zulassungspflichtigen Handwerk heißen auch: Meisterberufe. Die Meisterberufe sind reglementiert.
Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Qualifikation in dem jeweiligen Handwerksberuf nachweisen (Meistertitel).

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Handwerkskammer Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

Was ist eine Gleichwertigkeitsfeststellung?
Sie haben das Recht auf ein Anerkennungsverfahren: Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
  • Die zuständige Handwerkskammer prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation (der Meisterprüfung im Handwerksrecht in Deutschland) ist? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Handwerkskammer berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
  • Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Sie erhalten aber keinen Meistertitel.
Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden (siehe Weiterführende Informationen) und damit dauerhaft selbstständig in diesem zulassungspflichtigen Berufen arbeiten.

Verfahrensablauf
1. Wenn Sie in Berlin handwerklich tätig werden möchten, stellen Sie einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Handwerkskammer Berlin. Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch online aus dem Ausland stellen.
  • Die zuständige Handwerkskammer informiert Sie, welche Dokumente evtl. als beglaubigte Kopien nachzureichen sind.
  • Versenden Sie bitte keine Originale per Post. Sollten Dokumente nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist zusätzlich eine deutsche Übersetzung erforderlich.
2. Die Handwerkskammer prüft die Unterlagen und stellt fest, ob und inwieweit Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation im Handwerk ist.

3. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühren erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Mögliche Ergebnisse können dabei sein:
  • a.) Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.
  • b.) Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
  • c.) Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Hinweise:
  • Dieses Anerkennungsverfahren ist hauptsächlich für Staatsangehörige aus Drittstaaten geeignet.
  • Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO (siehe Weiterführende Informationen).
  • Unabhängig von der Gleichwertigkeitsprüfung müssen Sie sich, wenn Sie die selbstständige Arbeit im Handwerk in Berlin beginnen wollen, bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle) eintragen lassen. Dies sind andere Verfahren, mehr Informationen dazu finden Sie unten unter „Weiterführende Informationen".

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Ausländische Handwerksausbildung
    Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
  • Tätigkeitsort in Berlin
    Sie wollen in Berlin in dem entsprechenden Handwerk arbeiten.
  • Dokumente und Übersetzungen
    Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf
    Online möglich oder Sie stellen den Antrag schriftlich per Post
  • Identitätsnachweis
    Geeignete Identitätsnachweise sind z. B. ein Reisepass (Passersatz), alle europäischen Personalausweise oder ein Konventionspass.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
    Folgende Informationen müssen, z. B. in der Übersetzung des Identitätsnachweises, in lateinischen Schriftzeichen auf dem Nachweis leserlich sein: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum. Der Identitätsnachweis sollte ein Foto von Ihnen und Ihre Unterschrift beinhalten.
  • Lebenslauf
    Der Lebenslauf oder auch Curriculum Vitae (CV) oder Résumé soll eine tabellarische Übersicht geben über Ihre:
    1. Ausbildungsgänge (Berufsausbildung, akademische Ausbildung, schulische Ausbildung)
    2. Fortbildungen
    3. bisherigen Jobs
    Der Lebenslauf muss auf Deutsch geschrieben sein.
  • Ausbildungsnachweise
    Reichen Sie Ihre Nachweise der Berufsqualifikation mit ein. Dies können z. B. sein: Prüfungs- und Abschlusszeugnisse, Berufsurkunde, Diplomurkunde, Bachelor- und/oder Masterzeugnis oder vergleichbare Dokumente. Fügen Sie falls vorhanden auch Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung mit bei. Dies können z. B. sein: Diploma Supplement, das Transcript of Records, der Relevé de Notes, das Studienbuch, die Prüfungsordnung sowie Fächer- und Notenübersichten oder vergleichbare Dokumente.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • Nachweis über Berufserfahrung
    Bescheinigung über die Art und Dauer Ihrer relevanten Berufspraxis. Dazu gehören z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, berufliche Weiterbildungen oder vergleichbare Dokumente.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • ggf. Bescheinigung des Ausbildungsstaates
    Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • ggf. Nachweis bei Namensänderung
    Wenn Ihr Vor- oder Nachname nicht mehr mit dem Namen in Ihrem Berufsqualifikationsnachweis übereinstimmt (z. B. durch Heirat, Einbürgerung, Geschlechtsumwandlung oder ähnliche Gründe), fügen Sie hier bitte einen amtlichen Nachweis über die vollzogene Namensänderung bei. Dies kann beispielsweise eine Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Einbürgerungsbescheid oder ein anderer geeigneter Nachweis sein aus dem die Namensänderung ersichtlich ist.
    Ihr Nachweis wurde nicht in deutscher Sprache ausgestellt? Dann fügen Sie zusätzlich eine deutsche Übersetzung bei.
  • ggf. Erklärung oder Nachweis zu früheren Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    Eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben bzw. falls doch zutreffend, Dokumente zu früheren gestellten Anträgen auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei anderen zuständigen Stellen.

Gebühren

  • Meistens bis zu ca. 600,00 Euro.
  • Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab und sind mit der Zustellung des Gebührenbescheides sofort fällig.
  • Zusätzlich können weitere Kosten für Sie entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Ca. 3 Monate, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk ist bei beabsichtigter Tätigkeit in Berlin die Handwerkskammer Berlin zuständig. Die Handwerkskammer berät Sie schon vor der Antragsstellung und identifiziert für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie oder als einfache Kopie einreichen müssen.

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