Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen der Anzeigende oder die Betriebsleitung auch:
- a.) als Absolvent von Hoch- und Fachschulen (z.B. als Diplom-Ingenieur)
mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
- b.) mit Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO:
Diese erhält, wer für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der HwO oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerkes, die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
- c.) mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO:
Erfahrene Gesellen und Gesellinnen können sich selbstständig machen, sofern sie mindestens sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können und davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung tätig waren.
- d.) mit Ausnahmebewilligung §§ 8, 9 Abs.1 Nr.1 HwO:
In Ausnahmefällen ist eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
- e.) für ausländische Antragssteller gilt:
Mit der Aufnahme eines selbstständigen zulassungspflichtigen Handwerks von einer Niederlassung in Berlin müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Es gelten hierbei ebenfalls die Bedingungen der Handwerksordnung. Dieses gilt für ausländische Unternehmen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (Montagearbeit, Werkvertragsleistungen).
Verfügen Sie nicht über einen Meistertitel oder den Nachweis einer gleichwertigen deutschen Prüfung oder sind nicht mit einem anderen Handwerk bereits in der Handwerksrolle eingetragen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 Abs.1 Nr.1 HwO zu beantragen.