Handwerk - Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation aus dem Ausland im zulassungspflichtigen Handwerk am Standort Handwerkskammer Berlin

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Kontakt

  • Handwerkskammer Berlin
  • Handwerkskammer Berlin
  • Blücherstr. 68 10961 Berlin
  • Ansprechpartner

  • Handwerkskammer - Berufsanerkennung
  • Tel.: (030) 25903-483/487
  • Fax: (030) 25903-235

Öffnungszeiten

  • Montag

      8 bis 16 Uhr
  • Dienstag

      10 bis 18 Uhr
  • Mittwoch

      8 bis 16 Uhr
  • Donnerstag

      8 bis 16 Uhr
  • Freitag

      8 bis 14 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen und Anliegen zur Seite. Bitte prüfen Sie, ob ein persönlicher Besuch unbedingt notwendig ist, viele Leistungen lassen sich bequem online beantragen. Individuelle Terminabsprachen sind möglich, nehmen Sie bitte zunächst telefonischen Kontakt zu der entsprechenden Fachabteilung auf.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Handwerk - Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation aus dem Ausland im zulassungspflichtigen Handwerk

Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 dieser Berufe sind zulassungspflichtig:

  1. Augenoptiker oder Augenoptikerin
  2. Bäcker oder Bäckerin
  3. Behälter- und Apparatebauer oder -bauerin
  4. Böttcher oder Böttcherin
  5. Boots- und Schiffbauer oder Schiffbauerin
  6. Brunnenbauer oder Brunnenbauerin
  7. Büchsenmacher oder Büchsenmacherin
  8. Chirurgiemechaniker oder Chirurgiemechanikerin
  9. Dachdecker oder Dachdeckerin
  10. Drechsler/in (Elfenbeinschnitzer/in) und Holzspielzeugmacher/in
  11. Elektromaschinenbauer oder Elektromaschinenbauerin
  12. Elektrotechniker oder Elektrotechnikerin
  13. Estrichleger oder Estrichlegerin
  14. Feinwerkmechaniker oder Feinwerkmechanikerin
  15. Fleischer oder Fleischerin
  16. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder -legerin
  17. Friseur oder Friseurin
  18. Gerüstbauer oder Gerüstbauerin
  19. Glasbläser und Glasapparatebauer oder Glasbläserin und Glasapparatebauerin
  20. Glaser oder Glaserin
  21. Glasveredler oder Glasveredlerin
  22. Hörakustiker oder Hörakustikerin
  23. Informationstechniker oder Informationstechnikerin
  24. Installateur und Heizungsbauer oder Installateurin und Heizungsbauerin
  25. Kälteanlagenbauer oder Kälteanlagenbauerin
  26. Karosserie- und Fahrzeugbauer oder Fahrzeugbauerin
  27. Klempner oder Klempnerin
  28. Konditor oder Konditorin
  29. Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugtechnikerin
  30. Land- und Baumaschinenmechatroniker oder Land- und Baumaschinenmechatronikerin
  31. Maler und Lackierer oder Malerin und Lackiererin
  32. Maurer und Betonbauer oder Maurerin und Betonbauerin
  33. Mechaniker oder Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik
  34. Metallbauer oder Metallbauerin
  35. Ofen- und Luftheizungsbauer oder Luftheizungsbauerin
  36. Orgel- und Harmoniumbauer oder -bauerin
  37. Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherin
  38. Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin
  39. Parkettleger oder Parkettlegerin
  40. Raumausstatter oder Raumausstatterin
  41. Rollladen- und Sonnenschutztechniker oder -technikerin
  42. Schilder- und Lichtreklamehersteller oder -herstellerin
  43. Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerin
  44. Seiler oder Seilerin
  45. Steinmetz und Steinbildhauer oder Steinmetzin und Steinbildhauerin
  46. Straßenbauer oder Straßenbauerin
  47. Stukkateur oder Stukkateurin
  48. Tischler oder Tischlerin
  49. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder Schallschutzisoliererin
  50. Werkstein- und Terrazzohersteller oder -herstellerin
  51. Zahntechniker oder Zahntechnikerin
  52. Zimmerer oder Zimmererin
  53. Zweiradmechaniker oder Zweiradmechanikerin

Diese sogenannten Meisterberufe sind reglementiert.
Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation in dem entsprechenden Handwerk nachweisen (Meistertitel).

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.

Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden (siehe Weiterführende Informationen). Sie erhalten aber keinen Meistertitel.

Hinweise:
  • Dieses Anerkennungsverfahren ist hauptsächlich für Staatsangehörige aus Drittstaaten geeignet.
  • Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HwO (siehe Weiterführende Informationen).

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Ausländische Handwerksausbildung
    Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
  • Tätigkeitsort in Berlin
    Sie wollen in Berlin in dem entsprechenden Handwerk arbeiten.
  • Dokumente und Übersetzungen
    Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf
    Bitte nutzen Sie den hinterlegten Vordruck.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
  • Lebenslauf
    Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis
  • Ausbildungsnachweise
    Nachweise zu Ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung
  • Bescheinigung über Berufserfahrung
    Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
  • ggf. Bescheinigung des Ausbildungsstaates
    Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist: eine Bescheinigung, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates sein.
  • Erklärung zum Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
    Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
  • Erklärung zum Tätigkeitsort
    eventuell ein Nachweis, dass Sie in Berlin arbeiten wollen (entfällt für Antragsteller aus EU/EWR/Schweiz)

Gebühren

  • Meistens bis zu ca. 600,00 Euro.
  • Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab und sind mit der Zustellung des Gebührenbescheides sofort fällig.
  • Zusätzlich können weitere Kosten für Sie entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

  • Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.
  • Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.
  • Bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz darf das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk ist bei beabsichtigter Tätigkeit in Berlin die Handwerkskammer Berlin zuständig. Die Handwerkskammer berät Sie schon vor der Antragsstellung und identifiziert für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie oder als einfache Kopie einreichen müssen.

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