Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche am Standort Jugendamt - Regionaler Sozialdienst Schöneberg Nord / Süd / Friedenau (u.a. Hilfen zur Erziehung)

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  • Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
  • Jugendamt - Regionaler Sozialdienst Schöneberg Nord / Süd / Friedenau (u.a. Hilfen zur Erziehung)
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Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit 09:00 bis 15:00 Uhr)
  • Dienstag

      09:00 bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit 09:00 bis 15:00 Uhr)
  • Mittwoch

      09:00 bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit 09:00 bis 15:00 Uhr)
  • Donnerstag

      15:00 bis 18:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit 13:00 bis 18:00 Uhr)
  • Freitag

      09:00 bis 12:00 Uhr (telefonische Erreichbarkeit 09:00 bis 14:00 Uhr)

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen eigenen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetzt.
Der Anspruch besteht dann, wenn auf Grund psychischer Belastungen und Besonderheiten wie z.B. großer Ängste, Ess-Störungen oder Teilleistungsstörungen die Teilnahme am sozialen, schulischen oder auch beruflichen Leben beeinträchtigt ist.
Eingliederungshilfe soll im normalen Alltag des Kindes bzw. Jugendlichen stattfinden und sonst drohende Ausgliederung verhindern.

Die Hilfe wird in unterschiedlichsten Formen geleistet:
  • ambulante (häufig therapeutische) Hilfen,
  • teilstationäre Tageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  • geeignete Pflegepersonen,
  • stationäre Einrichtungen über Tag und Nacht,
  • persönliches Budget.

Voraussetzungen

  • Feststellung des Abweichens seelischer Gesundheit für höchstwahrscheinlich länger
  • Entscheidung über die Beeinträchtigung der Teilhabe in der Gesellschaft durch das Jugendamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragstellung beim örtlich zuständigen Jugendamt

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

  • § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)

Hinweise zur Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind/der Jugendliche mit seinem sorgeberechtigten Elternteil lebt.