Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz - Geschäftsbetrieb - Durchführung - Eigenantrag
Das Insolvenzverfahren über einen Geschäftsbetrieb dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Dabei muss nicht unbedingt der Geschäftsbetrieb zerschlagen werden, sondern die Insolvenzordnung bietet auch Möglichkeiten zu dessen Erhalt.
Voraussetzungen
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Antragsrecht
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von mindestens einem Mitglied des Vertretungsorgans (z.B. Geschäftsführer, Vorstand usw.) zu stellen.
- Bei einer führungslosen GmbH, d. h. wenn es keinen Geschäftsführer mehr gibt, kann der Antrag auch durch die Gesellschafter gestellt werden.
- Bei der führungslosen Aktiengesellschaft, d. h. wenn es keinen Vorstand mehr gibt, kann der Antrag durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gestellt werden.
- Wird der Antrag nicht von allen Vertretungsorganen, allen Gesellschaftern oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrates gestellt, ist der Eröffnungsgrund durch unmittelbar zugängliche Beweise glaubhaft zu machen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Reichen Sie einen vollständig ausgefüllten Antrag ein. Der unter "Formulare" angebotene Antrag enthält alle erforderlichen Angaben. -
In besonderen Fällen: Glaubhaftmachung der Insolvenzgründe
Hier sind Unterlagen/unmittelbare Beweise einzureichen, die den Eröffnungsgrund belegen. Diese Unterlagen sind nur einzureichen, wenn der Antrag nicht von allen Vertretungsorganen, allen Gesellschaftern oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrates gestellt wird.
Gebühren
Es entstehen Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters, deren Höhe von der Masse abhängt.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg ist zentral zuständig für die Bearbeitung von Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen eines Geschäftsbetriebes.
Für Sie zuständig
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Bürgertelefon 115
Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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