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Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz - Geschäftsbetrieb - Durchführung - Eigenantrag am Standort Amtsgericht Charlottenburg

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Öffnungszeiten

Montag
09.00 - 13.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 13.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 13.00 Uhr
15:00 - 18:00 Uhr (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung)
Freitag
09.00 - 13.00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Der Publikumsverkehr wird eingeschränkt.

Der Zutritt zum Dienstgebäude Amtsgerichtsplatz 1 ist auf die Teilnahme und den Besuch von Sitzungen und Anhörungen sowie die Wahrnehmung sonstiger Handlungen zur Wahrung der Rechtspflege (insbesondere Akten- und Registereinsicht, Rechtsantragstelle) beschränkt. Maximal ist jeweils eine Begleitperson zulässig.
Sofern kein bereits vereinbarter Termin besteht, wird grundsätzlich um vorherige telefonische Kontaktaufnahme gebeten. Persönliche Vorsprachen sind möglichst zu beschränken. Bitte nutzen Sie – soweit möglich – vor allem den Weg der schriftlichen Antragstellung

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz - Geschäftsbetrieb - Durchführung - Eigenantrag

Das Insolvenzverfahren über einen Geschäftsbetrieb dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Dabei muss nicht unbedingt der Geschäftsbetrieb zerschlagen werden, sondern die Insolvenzordnung bietet auch Möglichkeiten zu dessen Erhalt.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Reichen Sie einen vollständig ausgefüllten Antrag ein. Der unten angebotene Antrag enthält alle erforderlichen Angaben.
  • Antragsrecht
    Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von mindestens einem Mitglied des Vertretungsorgans (z.B. Geschäftsführer, Vorstand usw.) zu stellen.

    Bei einer führungslosen GmbH, d. h. wenn es keinen Geschäftsführer mehr gibt, kann der Antrag auch durch die Gesellschafter gestellt werden.

    Bei der führungslosen Aktiengesellschaft, d. h. wenn es keinen Vorstand mehr gibt, kann der Antrag durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gestellt werden.

    Wird der Antrag nicht von allen Vertretungsorganen, allen Gesellschaftern oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrates gestellt, ist der Eröffnungsgrund durch unmittelbar zugängliche Beweise glaubhaft zu machen.

Erforderliche Unterlagen

  • In besonderen Fällen - Glaubhaftmachung der Insolvenzgründe
    Hier sind Unterlagen/unmittelbare Beweise einzureichen, die den Eröffnungsgrund belegen. Diese Unterlagen sind nur einzureichen, wenn der Antrag nicht von allen Vertretungsorganen, allen Gesellschaftern oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrates gestellt wird.

Gebühren

Es entstehen Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters, deren Höhe von der Masse abhängt.

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg ist zentral zuständig für die Bearbeitung von Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen eines Geschäftsbetriebes.