Pflegschaft für unbekannte Beteiligte - Bestellung

Wenn bei Angelegenheiten, die zu regeln sind, Beteiligte unbekannt sind, kann das Gericht für die unbekannten beteiligten Personen einen Vertreter oder eine Vertreterin (Pfleger/Pflegerin) bestellen. Das ist häufig erforderlich, wenn im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen ist und die Nacherben unbekannt sind.

Voraussetzungen

  • Unbekannte beteiligte Person
    Bei der zu regelnden rechtlichen Angelegenheit ist unbekannt, wer beteiligt ist.
  • Fürsorgebedürfnis
    Die Regelung der Angelegenheit muss notwendig sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen.
  • Begründung
    Die Begründung muss die Angelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.
  • Unterlagen zu eigenen Ermittlungen
    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, die unbekannten Beteiligten zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.

Gebühren

Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Pflegschaft ist das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Angelegenheit zu regeln ist.

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