Straßensondernutzung - Aufstellen von Fahrradständern

Es ist verboten, Hindernisse auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Darüber hinaus ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.

Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen.
  • Eventuell am Fahrradständer vorhandene Werbeflächen für Eigenwerbung dürfen 25 cm Höhe und die Breite des Fahrradständers (maximal jedoch 100 cm) nicht überschreiten.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Bitte im jeweiligen Bezirksamt erfragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    (unter "Online-Abwicklung")
  • Erforderliche Angaben
    • Nutzungszeitraum
    • Nutzungsfläche
    • Standort

Gebühren

gestaffelt, bitte erfragen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur bei dem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, in dem sich der Betriebssitz befindet.

Für Sie zuständig

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