Kinderfreibeträge - Allgemeine Informationen

Kinderfreibeträge können Ihre Einkommensteuer verringern. Der Kinderfreibetrag beträgt seit 2024 3.192 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.384 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.928 Euro.

Was ist günstiger für Sie: Kinderfreibetrag oder Kindergeld?
Wenn Sie eine Steuererklärung mit der Anlage „Kind“ abgeben, prüft das Finanzamt, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger für Sie ist. Der Freibetrag ist für Sie nur bei höherem Einkommen günstiger. Ansonsten bleibt es beim Kindergeld.

Wer kann den Freibetrag bekommen?
Im Normalfall können beide Elternteile den Freibetrag jeweils einmal für jedes Kind bekommen.
Den doppelten Freibetrag können Sie zum Beispiel bekommen,
  • falls Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden oder
  • falls Sie das Kind alleine adoptiert haben oder
  • falls der andere Elternteil gestorben ist oder
  • falls Sie alleine das Sorgerecht haben und der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlt.
Außerdem können Sie Ihren Freibetrag übertragen auf den anderen Elternteil oder auf die Großmutter oder den Großvater des Kindes. Das geht aber nur unter besonderen Voraussetzungen (siehe "Weiterführende Informationen").

Auch wenn Ihr Kind im Ausland lebt, können Sie den Kinderfreibetrag bekommen. Je nachdem, in welchem Land Ihr Kind lebt, bekommen Sie dann aber nur einen Teil des Freibetrags. Weiter Informationen zu diesem Thema erhalten bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder beim Finanzamt.

Wie lange können Sie den Freibetrag bekommen?
Den Freibetrag bekommen Sie normalerweise
  • ab dem Monat, in dem Ihr Kind geboren wurde,
  • bis zu dem Monat, in dem Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Danach gibt es den Freibetrag nur noch unter besonderen Voraussetzungen (siehe "Weiterführende Informationen").
Wird der Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt?
Wenn Sie Lohn oder Gehalt bekommen, dann wird ein Teil Ihrer Steuern direkt davon abgezogen, nämlich
  • die Lohnsteuer,
  • der Solidaritätszuschlag und
  • falls Sie in einer Kirche sind, die Kirchensteuer.
Dieses Verfahren nennt man „Lohnsteuerabzug“.
Dabei werden Ihre Kinder unter 18 Jahren automatisch berücksichtigt. Für Kinder über 18 Jahren müssen Sie einen Antrag stellen (siehe "Weiterführende Informationen")

Durch den Freibetrag wird von Ihrem Lohn zwar nicht weniger Lohnsteuer abgezogen, aber weniger Solidaritätszuschlag und weniger Kirchensteuer. Auf Ihre Steuern wirkt sich der Freibetrag erst aus, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung mit der ausgefüllten Anlage „Kind“ abgeben.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Eigenes Kind
    Sie sind Mutter oder Vater des Kindes. Das Kind ist
    • Ihr leibliches Kind oder
    • Ihr Adoptivkind oder
    • Ihr Pflegekind, mit dem Sie als Familie zusammenleben.
  • Bei Kindern über 18 Jahren: zusätzliche Voraussetzungen
    Für Kinder, die 18 Jahre oder älter sind, können Sie die Freibeträge nur unter zusätzlichen Voraussetzungen bekommen.
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung beim Portal "Elster"

Erforderliche Unterlagen

  • Steuererklärungen mit Anlage Kind
    online möglich oder Sie nutzen das Formular
    • Für den schriftlichen Antrag: Reichen Sie die Formulare ein, die Sie sich vom Formularcenter des Bundesfinanzministerium heruntergeladen und ausgedruckt haben.
    Formularcenter > Steuerformulare > Einkommenssteuer > Einkommenssteuer [Jahr] > Anlage Kind [Jahr]
  • Bei Kindern über 18 Jahren: zusätzliche Unterlagen
    Weitere Unterlagen sind bei Kindern ab 18 Jahren erforderlich.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes.

Für Sie zuständig