Kinderfreibeträge - Allgemeine Informationen am Standort Finanzamt Charlottenburg
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Kontakt
- Finanzamt Charlottenburg
- Finanzamt Charlottenburg
- Bismarckstr. 48 , 10627 Berlin
- Tel.: (030) 9024 13-0
- Fax: -
- Kontaktformular
- Homepage
- Zuständigkeiten
Zugang für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer durch die Tordurchfahrt Spielhagenstraße 18
Öffnungszeiten
-
-
geschlossen
-
Dienstag
-
08:00-14:00 Uhr
-
Mittwoch
-
08:00-14:00 Uhr
-
Donnerstag
-
12:00-18:00 Uhr
-
Freitag
-
geschlossen
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie die abweichenden telefonischen Servicezeiten.
Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Bismarckstr./ Kaiser-Friedrich-Str.:109
- U-Bahn
-
- Bismarckstraße: U2, U7
Sonstige Hinweise zum Standort
Die Zahlung von Steuern und Abgaben ist nur unbar durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts sowie mittels Hingabe/Übersendung von Schecks möglich. Verwaltungsgebühren können am Standort mit Girocard (ehemals ec-Karte), Debit- oder Kreditkarte der Anbieter Visa und Mastercard (jeweils mit PIN) bezahlt werden.Telefonische Servicezeiten
Sie erreichen das Finanzamt telefonisch montags bis donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Kinderfreibeträge - Allgemeine Informationen
Kinderfreibeträge können Ihre Einkommensteuer verringern. Der Kinderfreibetrag beträgt seit 2024 3.192 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 6.384 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.928 Euro.
Was ist günstiger für Sie: Kinderfreibetrag oder Kindergeld?
Wenn Sie eine Steuererklärung mit der Anlage „Kind“ abgeben, prüft das Finanzamt, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger für Sie ist. Der Freibetrag ist für Sie nur bei höherem Einkommen günstiger. Ansonsten bleibt es beim Kindergeld.
Wer kann den Freibetrag bekommen?
Im Normalfall können beide Elternteile den Freibetrag jeweils einmal für jedes Kind bekommen.
Den doppelten Freibetrag können Sie zum Beispiel bekommen,
Auch wenn Ihr Kind im Ausland lebt, können Sie den Kinderfreibetrag bekommen. Je nachdem, in welchem Land Ihr Kind lebt, bekommen Sie dann aber nur einen Teil des Freibetrags. Weiter Informationen zu diesem Thema erhalten bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder beim Finanzamt.
Wie lange können Sie den Freibetrag bekommen?
Den Freibetrag bekommen Sie normalerweise
Wenn Sie Lohn oder Gehalt bekommen, dann wird ein Teil Ihrer Steuern direkt davon abgezogen, nämlich
Dabei werden Ihre Kinder unter 18 Jahren automatisch berücksichtigt. Für Kinder über 18 Jahren müssen Sie einen Antrag stellen (siehe "Weiterführende Informationen")
Durch den Freibetrag wird von Ihrem Lohn zwar nicht weniger Lohnsteuer abgezogen, aber weniger Solidaritätszuschlag und weniger Kirchensteuer. Auf Ihre Steuern wirkt sich der Freibetrag erst aus, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung mit der ausgefüllten Anlage „Kind“ abgeben.
Was ist günstiger für Sie: Kinderfreibetrag oder Kindergeld?
Wenn Sie eine Steuererklärung mit der Anlage „Kind“ abgeben, prüft das Finanzamt, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger für Sie ist. Der Freibetrag ist für Sie nur bei höherem Einkommen günstiger. Ansonsten bleibt es beim Kindergeld.
Wer kann den Freibetrag bekommen?
Im Normalfall können beide Elternteile den Freibetrag jeweils einmal für jedes Kind bekommen.
Den doppelten Freibetrag können Sie zum Beispiel bekommen,
- falls Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden oder
- falls Sie das Kind alleine adoptiert haben oder
- falls der andere Elternteil gestorben ist oder
- falls Sie alleine das Sorgerecht haben und der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlt.
Auch wenn Ihr Kind im Ausland lebt, können Sie den Kinderfreibetrag bekommen. Je nachdem, in welchem Land Ihr Kind lebt, bekommen Sie dann aber nur einen Teil des Freibetrags. Weiter Informationen zu diesem Thema erhalten bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder beim Finanzamt.
Wie lange können Sie den Freibetrag bekommen?
Den Freibetrag bekommen Sie normalerweise
- ab dem Monat, in dem Ihr Kind geboren wurde,
- bis zu dem Monat, in dem Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Danach gibt es den Freibetrag nur noch unter besonderen Voraussetzungen (siehe "Weiterführende Informationen").
Wenn Sie Lohn oder Gehalt bekommen, dann wird ein Teil Ihrer Steuern direkt davon abgezogen, nämlich
- die Lohnsteuer,
- der Solidaritätszuschlag und
- falls Sie in einer Kirche sind, die Kirchensteuer.
Dabei werden Ihre Kinder unter 18 Jahren automatisch berücksichtigt. Für Kinder über 18 Jahren müssen Sie einen Antrag stellen (siehe "Weiterführende Informationen")
Durch den Freibetrag wird von Ihrem Lohn zwar nicht weniger Lohnsteuer abgezogen, aber weniger Solidaritätszuschlag und weniger Kirchensteuer. Auf Ihre Steuern wirkt sich der Freibetrag erst aus, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung mit der ausgefüllten Anlage „Kind“ abgeben.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
-
Jetzt online erledigen
Registrierung/Anmeldung beim Portal "Elster" erforderlich.
Voraussetzungen
-
Eigenes Kind
Sie sind Mutter oder Vater des Kindes. Das Kind ist
• Ihr leibliches Kind oder
• Ihr Adoptivkind oder
• Ihr Pflegekind, mit dem Sie als Familie zusammenleben. -
Bei Kindern über 18 Jahren: zusätzliche Voraussetzungen
Für Kinder, die 18 Jahre oder älter sind, können Sie die Freibeträge nur unter zusätzlichen Voraussetzungen bekommen. - Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung beim Portal "Elster"
Erforderliche Unterlagen
-
Steuererklärungen mit Anlage Kind
online möglich oder Sie nutzen das Formular
- Für den schriftlichen Antrag: Reichen Sie die Formulare ein, die Sie sich vom Formularcenter des Bundesfinanzministerium heruntergeladen und ausgedruckt haben.
-
Bei Kindern über 18 Jahren: zusätzliche Unterlagen
Weitere Unterlagen sind bei Kindern ab 18 Jahren erforderlich.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Nur für Charlottenburg