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Steuerfreibeträge - Eintragung - Übertragung des Kinderfreibetrags

Steuerliche Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) stehen jeweils beiden Elternteilen zu. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Elternteil oder Groß- oder Stiefeltern übertragen werden.

Übertragung des Kinderfreibetrages

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist möglich, wenn:
• beide Elternteile nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und
• der antragstellende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt und
• der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen zu weniger als 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (ab 2012).

Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes.

Achtung:
Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des
• Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs und damit zur
• Zurechnung des gesamten Kindergeldanspruchs und entsprechender Verrechnung mit der Steuerersparnis durch die Freibeträge für Kinder.

Eine Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs ist möglich, wenn:
• ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil hat und
• der andere Elternteil der Übertragung nicht widerspricht, weil er selbst Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem wesentlichen Umfang betreut.
Wird das Kind volljährig, kann der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für das entsprechende Jahr nur für den Zeitraum übertragen werden, in dem das Kind noch minderjährig ist.

Übertragung auf Stiefeltern- oder Großelternteile

Auf Antrag kann das Finanzamt die den Eltern zustehenden Freibeträge auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.

Verfahren

Die Freibeträge werden aufgrund der Angaben in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Für die Übertragung der Freibeträge ist ein Antrag nötig.
    Für die Übertragung auf Stief- und Großeltern außerdem die Anlage K zum Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
  • Wann ist keine Übertragung möglich?
    Eine Übertragung scheidet für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Gebührenfrei

Zuständige Behörden

Zuständig ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes.

Finanzamt Charlottenburg

(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Charlottenburg)

Finanzamt Friedrichshain-Kreuzberg

Finanzamt Lichtenberg

Finanzamt Marzahn-Hellersdorf

Finanzamt Mitte/Tiergarten

(zuständig für Mitte - Nur für Ortsteile Mitte und Tiergarten)

Finanzamt Neukölln

Finanzamt Pankow/Weißensee

(zuständig für Pankow - Nur für die Ortsteile Pankow und Weißensee)

Finanzamt Prenzlauer Berg

(zuständig für Pankow - Nur für den Ortsteil Prenzlauer Berg)

Finanzamt Reinickendorf

Finanzamt Schöneberg

(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Schöneberg)

Finanzamt Spandau

Finanzamt Steglitz

(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Steglitz)

Finanzamt Tempelhof

(zuständig für Tempelhof-Schöneberg - Nur für Tempelhof)

Finanzamt Treptow-Köpenick

Finanzamt Wedding

(zuständig für Mitte - Nur für den Ortsteil Wedding)

Finanzamt Wilmersdorf

(zuständig für Charlottenburg-Wilmersdorf - Nur für Wilmersdorf)

Finanzamt Zehlendorf

(zuständig für Steglitz-Zehlendorf - Nur für Zehlendorf)