Namensrechtliche Erklärung - Früheren Namen oder Geburtsnamen wiederannehmen am Standort Standesamt Marzahn-Hellersdorf

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
(Stand: 16.09.2022)
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir bitten Sie um Verständnis, dass derzeit keine Terminbuchungen zur persönlichen Vorsprache im Standesamt möglich sind. Wegen anhaltender personeller Engpässe werden vorrangig Geburten und Sterbefälle beurkundet sowie vereinbarte Eheschließungen durchgeführt. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens ist dennoch mit Verzögerungen zu rechnen. Die Standesbeamtinnen unternehmen alles ihnen Mögliche, um die Vielzahl der vorliegenden Anmeldungen von Eheschließungen schnellstmöglich zu bearbeiten. Dennoch kann es insbesondere bei der Prüfung der Ehefähigkeit zu erheblichen Wartezeiten kommen.
Bitte beachten Sie unsere unten stehenden Hinweise zur Vaterschaftsanerkennung!
Wir bitten zudem, von Sachstandsnachfragen und spontanen Vorsprachen ohne Termin abzusehen.
Weiteres zur Situation im Standesamt Marzahn-Hellersdorf erfahren Sie in der Pressemitteilung vom 4. August 2022.
Öffnungszeiten
Keine Informationen verfügbar.
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) bezahlt werden. (keine Barzahlung)
Sonstige Hinweise zum Standort
- Vaterschaftsanerkennung
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Erklärung sind auch Jugendämter und Notare. Dort können Sie zusätzlich, wenn gewünscht, Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht abgeben.
Auf der Internetseite des Jugendamtes Marzahn-Hellersdorf gibt es dazu ausführliche Informationen.
- Sterbefälle anzeigen
- Geburtsurkunden - Erstbeurkundung
- Erreichbarkeit (telefonisch)
Namensrechtliche Erklärung - Früheren Namen oder Geburtsnamen wiederannehmen
Haben die Eheschließenden einen Ehenamen bestimmt, kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/Ehegatte nach Auflösung der Ehe seinen/ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Gleiches gilt für Lebenspartner/innen, die einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben. So kann der/die verwitwete oder geschiedene Lebenspartner/in nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft seinen/ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat.
Wurde die Lebenspartnerschaft/Ehe im Ausland geschlossen, ist es ebenfalls möglich einen früheren Namen nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Auflösung der Ehe wieder anzunehmen.
Voraussetzungen
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Es wurde ein Ehename bestimmt
Führt die erklärende Person einen Ehenamen, kann sie nach Auflösung der Ehe ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
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Die Ehe ist aufgelöst
Die Wiederannahme eines früheren Namens ist nur möglich, wenn die Ehe aufgelöst wurde. Dies geschieht in der Regel durch Scheidung oder den Tod eines der Eheschließenden.
-
Es wurde ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt
Führt die erklärende Person einen Lebenspartnerschaftsnamen, kann sie nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annehmen.
-
Die Lebenspartnerschaft ist aufgehoben
Die Wiederannahme eines früheren Namens ist nur möglich, wenn die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde. Dies geschieht in der Regel durch einen gerichtlichen Beschluss über die Aufhebung oder durch den Tod eines der Lebenspartner/innen.
-
Dokumente in deutscher Sprache
Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation)
Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrillisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 /ISO 843 /DIN 31634 /ELOT 734 usw.) erfolgen. -
Dokumente im Original
Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorgelegt werden. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder laminiert werden.
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Ggf. Dolmetscher
Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Erforderliche Unterlagen
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Erklärung über die Namensänderung
vor Ort möglich
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Gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass
Der erklärenden Person.
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Lebenspartnerschaftsurkunde / Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister
Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
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Eheurkunde / Abschrift aus dem Eheregister
Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
-
Ggf. Bescheinigung über die Namensführung
Geht die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens nicht aus der Lebenspartnerschaftsurkunde hervor oder geht die Ehenamensführung nicht aus der Eheurkunde hervor, ist eine Bescheinigung über die entsprechende Namensführung erforderlich.
Wurde die Lebenspartnerschaft / Ehe im Ausland begründet, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Nachweis der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Geht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht aus der Lebenspartnerschaftsurkunde bzw. der Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsnamensregister hervor, ist ein rechtskräftiger Beschluss über die Aufhebung oder die Sterbeurkunde erforderlich.
Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland aufgehoben, ist ggf. eine Anerkennung der Aufhebung sowie eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Nachweis der Auflösung der Ehe
Geht die Auflösung der Ehe nicht aus der Eheurkunde bzw. der Abschrift aus dem Eheregister hervor, ist ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde erforderlich.
Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist ggf. eine Anerkennung der Auflösung sowie eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Ggf. Geburtsurkunde
Sofern die Lebenspartnerschaft / Ehe im Ausland begründet wurde.
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Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.
Gebühren
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Standesamt, welches das Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister führt
Wirksam wird die Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Lebenspartnerschaft/Ehe begründet wurde und das das Lebenspartnerschaftsregister/Eheregister führt.
Standesamt des Wohnsitzes
- Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes.
- Wurde die Lebenspartnerschaft /Ehe im Ausland begründet, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Kontakt
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Standesamt Marzahn-Hellersdorf
Nahverkehr
- Bus
-
-
0.1km
U Hellersdorf
- 195
- N5
-
0.1km
U Hellersdorf
- Tram
-
-
0.1km
U Hellersdorf
- 18
- M6
-
0.1km
U Hellersdorf
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