Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege umfasst:
ambulante Hilfen
ambulante Hilfen
- häusliche Pflege
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel
- wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Pflegegeld
- in Tagesstätten
- Kurzzeitpflege
- im Hospiz
- Heimpflege
Voraussetzungen
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Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2
Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen geprüft. -
keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung des notwendigen Bedarfes nach Ausschöpfen aller vorrangigen sonstigen Hilfen
beispielsweise Pflegeversicherung
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Sozialhilfe
mit Anlagen -
gültige Personaldokumente
gegebenenfalls Meldebestätigung - gegebenenfalls Vollmacht, Betreuerausweis
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Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung
Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung - soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
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gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung
Schwerbehindertenausweis - Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
- Einkommensnachweise
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Vermögensnachweise
beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz - Kontoauszüge
- Angaben über unterhaltsverpflichtete Angehörige
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Mietvertrag
gegebenenfalls Mietänderungsschreiben - gegebenenfalls Heimvertrag
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Pflegen und Leben - Angehörige stärken
- Pflegestützpunkte in Berlin
- Bundesministerium für Gesundheit: Online-Ratgeber Demenz
- Bundesministeriums für Gesundheit: Online-Ratgeber Pflegeleistungen
- Bundesministeriums für Gesundheit: Informationen zum Thema Pflege
- Wegweiser Demenz
- Pflege zu Hause
- Berliner Sozialrecht
- Hilfe für die Helfer
Hinweise zur Zuständigkeit
Amt für Soziales Ihres Wohnbezirks
- Für die ambulante Hilfe zur Pflege (in der eigenen Häuslichkeit oder einer Wohngemeinschaft).
- Für die Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung ist das Amt für Soziales des Wohnbezirks zuständig, in dem die antragstellende Person vor der Aufnahme in ein Heim gelebt hat.
- War der Wohnsitz außerhalb Berlins, bleibt das Amt für Soziales des bisherigen Wohnortes zuständig.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist für alle Menschen zuständig, die bisher in Berlin gelebt haben und in Einrichtungen der Hilfe zur Pflege außerhalb der Stadt Berlin betreut werden.