Hilfe zur Pflege am Standort Amt für Soziales - Hilfe zur Pflege (stationär)

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Öffnungszeiten

  • Montag

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  • Freitag

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Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege umfasst:

ambulante Hilfen
  • häusliche Pflege
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegehilfsmittel
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Pflegegeld
teilstationäre Hilfe
  • in Tagesstätten
stationäre Hilfen
  • Kurzzeitpflege
  • im Hospiz
  • Heimpflege

Voraussetzungen

  • Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2
    Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen geprüft.
  • keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung des notwendigen Bedarfes nach Ausschöpfen aller vorrangigen sonstigen Hilfen
    beispielsweise Pflegeversicherung

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
    mit Anlagen
  • gültige Personaldokumente
    gegebenenfalls Meldebestätigung
  • gegebenenfalls Vollmacht, Betreuerausweis
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung
    Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung
  • soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
  • gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung
    Schwerbehindertenausweis
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
    beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz
  • Kontoauszüge
  • Angaben über unterhaltsverpflichtete Angehörige
  • Mietvertrag
    gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
  • gegebenenfalls Heimvertrag
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Amt für Soziales Ihres Wohnbezirks

  • Für die ambulante Hilfe zur Pflege (in der eigenen Häuslichkeit oder einer Wohngemeinschaft).
  • Für die Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung ist das Amt für Soziales des Wohnbezirks zuständig, in dem die antragstellende Person vor der Aufnahme in ein Heim gelebt hat.
  • War der Wohnsitz außerhalb Berlins, bleibt das Amt für Soziales des bisherigen Wohnortes zuständig.
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist für alle Menschen zuständig, die bisher in Berlin gelebt haben und in Einrichtungen der Hilfe zur Pflege außerhalb der Stadt Berlin betreut werden.

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