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Versteigerergewerbe – Anzeige Veranstaltung einer Versteigerung

Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei dem zuständigen Ordnungsamt, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer Berlin einzureichen. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und Angaben zum genauen Ort, Zeitpunkt und der Gattung der zu versteigernden Ware enthalten.

Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die zwei Wochen Vorankündigungsfrist auf Antrag abkürzen.

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

Es dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen bilden Neuwaren oder Verbrauchsgüter, die aus einem Nachlass, einer Insolvenzmasse, im Wege der Geschäftsaufgabe oder bei öffentlichen Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden.

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes

Erforderliche Unterlagen

  • Verteigerererlaubnis
    Nachweis durch Vorlage der Erlaubnisurkunde bzw. Kopie
  • Anzeige - Veranstaltung einer Versteigerung
    • schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort, Zeit sowie Angabe der zu versteigernden Waren
    • Nutzen Sie bitte den Mustervordruck zur Anzeige (siehe Formulare)

Gebühren

  • keine: Anzeige der Versteigerung
  • 14,32 Euro: Eilige Versteigerungen unter Abkürzung der zwei Wochen Vorankündigungsfrist

Zuständige Behörden

Die Anzeige ist bei dem für den Versteigerungsort zuständigen Ordnungsamt, sowie bei der Industrie- und Handelskammer Berlin zu stellen.

Diese Dienstleistung können Sie auch online über das Gewerbe-Portal des Einheitlichen Ansprechpartners erhalten.
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