Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit Aufnahmezusage des Bundes beantragen am Standort LEA, Friedrich-Krause-Ufer
Kontakt
- Landesamt für Einwanderung (LEA)
- LEA, Friedrich-Krause-Ufer
- Friedrich-Krause-Ufer 24 , 13353 Berlin
- Tel.: (030) 90269-4000
- Fax: -
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Öffnungszeiten
-
-
07:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
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Dienstag
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07:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
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Mittwoch
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08:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
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Donnerstag
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09:00 bis 17:00 Uhr (nur mit Termin)
-
Freitag
-
08:00 bis 12:00 Uhr (nur mit Termin)
Verkehrsanbindungen
-
U-Bahn
-
U Amrumer Str.
- U9
-
S+U Westhafen
- U9
-
U Amrumer Str.
-
Bus
-
Quitzowstr.
- 123
- M27
-
Perleberger Brücke
- 123
- 142
- M27
- N40
-
Quitzowstr.
Sonstige Hinweise zum Standort
- Zahlungen sind auch mit Kreditkarte (VISA, Mastercard) und kontaktlos per Smartwatch oder Smartphone möglich.
- Fotoautomat und Kopierer (kostenpflichtig) im Kassenbereich (Haus A, 1. Etage) vorhanden.
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit Aufnahmezusage des Bundes beantragen
- Ihnen wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) subsidiärer Schutz gewährt?
- Oder Ihnen wurde eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Aufnahmezusage des Bundes erteilt?
Sie besitzen eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund? Dann informieren Sie sich bitte über die für Sie möglichen Niederlassungserlaubnisse im Abschnitt „Weiterführende Informationen“.
Verfahrensablauf
1. Beachten Sie bitte unbedingt folgende Hinweise, bevor Sie einen Antrag stellen:
- Nutzen Sie bitte zuerst den Quick-Check (unter „Jetzt online erledigen“). Damit können Sie bequem und schnell feststellen, ob Ihr Antrag voraussichtlich erfolgreich sein wird.
- Überprüfen Sie noch einmal, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und über die im Abschnitt „Unterlagen“ aufgeführten Dokumente und Nachweise verfügen. Fertigen Sie von den Unterlagen digitale Kopien (PDF-Format), um diese im Online-Antrag einreichen zu können.
- Der Online-Antrag ist umfangreich, sodass das Ausfüllen einige Zeit dauert. Sie können die Antragstellung aber jederzeit unterbrechen, zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt fortführen.
- Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente im PDF-Format bereit. Je nach individueller Situation können im Einzelfall noch weitere Unterlagen erforderlich sein.
- Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 100 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 7 MB groß sein.
- Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
- Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen.)
- Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
4. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache.
- Wegen der hohen Zahl an Anträgen kann dies allerdings einige Zeit dauern. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis und Geduld.
- Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle im Einladungsschreiben genannten Unterlagen im Original mit.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und sind damit volljährig
-
Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 5 Jahren
- Sie besitzen entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG oder nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz)
- Zeiten eines Asylverfahrens werden in der Regel für bis zu 2 Jahre angerechnet.
- Zeiten, in denen lediglich eine Duldung ausgestellt wurde, können nicht angerechnet werden.
-
Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen
- Ihr Lebensunterhalt und der Ihrer engen Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner sowie Kinder) ist gesichert. Sie dürfen keine Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten (wie zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe) oder einen Anspruch darauf haben.
- Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
- Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie die Sicherung des Lebensunterhalts wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit dauerhaft nicht erfüllen können. Hierfür bedarf es eines fachärztlichen Attestes.
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Ausreichende Krankenversicherung
Sie sind in Deutschland krankenversichert, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung. Eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt. -
Altersvorsorge
- Sie haben für mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Ebenfalls akzeptiert werden Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines privaten Versicherungs-Unternehmens oder einer Versorgungs-Einrichtung.
- Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet, wenn Sie davor oder danach einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
- Selbständige können eine angemessene private Altersversorgung auch durch eigenes Vermögen oder Betriebsvermögen nachweisen.
- Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zur Altersvorsorge auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
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In bestimmten Fällen: Kein Nachweis der Altersvorsorge erforderlich
- wenn Sie bereits das 67. Lebensjahr vollendet haben oder
- bei einer fachärztlich festgestellten körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
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Keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
- Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens darf ein Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht bearbeitet werden.
- Es geht von Ihnen keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.
- Sie sind zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, rufen nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und drohen auch nicht damit.
-
Ausreichende Deutsch-Kenntnisse
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
Diese Voraussetzung ist insbesondere bei erfolgreichem Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen.
Vom Sprachnachweis wird abgesehen, wenn das Erlernen der deutschen Sprache aufgrund einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit unzumutbar ist. Hierfür bedarf es eines fachärztlichen Attestes. -
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
Vom Vorliegen der Grundkenntnisse wird insbesondere dann ausgegangen, wenn
- ein Integrationskurs oder der Orientierungskurs „Leben in Deutschland“ erfolgreich abgeschlossen wurde,
- im Bundesgebiet ein schulischer oder beruflicher Bildungsabschluss erworben wurde oder
- für mindestens ein Jahr eine schulische oder berufliche Ausbildung im Bundesgebiet absolviert wurde.
Vom Vorliegen dieser Grundkenntnisse wird abgesehen, wenn das Erlangen dieser aufgrund einer dauerhaften körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit unzumutbar ist. Hierfür bedarf es eines fachärztlichen Attestes. -
Ausreichender Wohnraum
Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. -
Hauptwohnsitz in Berlin
Sie wohnen in Berlin. Ein Zweit-Wohnsitz in Berlin reicht nicht aus. -
Aktuelle E-Mail-Adresse
Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (mit Quick-Check)
- ausschließlich online möglich
- Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass Ihr aktueller Aufenthaltstitel über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. (Dies gilt nicht, wenn Sie ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen.)
- Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
- Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
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Passkopien (in Farbe)
Es werden Kopien von den Datenseiten Ihres Passes oder Passersatzes (mit Ihrem Foto und den Daten zu Ihrer Person) benötigt. - Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels
-
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner abhängig beschäftig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
- Arbeitsvertrag,
- Nachweise über das Netto-Gehalt der letzten 6 Monate (Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge),
- aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers (nicht älter als 14 Tage) und
- Rentenversicherungsverlauf
-
Wenn Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner selbständig oder freiberuflich tätig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
- Letzter Steuerbescheid,
- ausgefülltes Formular Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen (Der Prüfungsbericht muss ausgefüllt werden durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte.),
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“) sowie
- Bei Selbständigen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (falls kein Eintrag im Handelsregister erforderlich ist)
- Bei Freiberuflich Tätigen: Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt und Kammereintrag (falls erforderlich)
-
Wenn Sie nicht erwerbstätig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
Zum Beispiel:
- Festsetzungsbescheid für Arbeitslosengeld I
- Rentenbescheid oder Pensionsbescheid
- Nachweis von Vermögen
- Bescheid über Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe
- Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe
-
Nachweise über weitere Leistungen
Abhängig von Ihrer Lebenssituation müssen Sie im Online-Antrag weitere Nachweise hochladen, zum Beispiel: Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Waisenrente oder –pension, Einstiegsgeld, Nachweis über Unterhaltszahlungen -
Für Schüler, Auszubildende, Studenten: Bescheinigungen und Zeugnisse
- Schulbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung
- Ausbildungsvertrag
- alle Zeugnisse der Schule oder Berufsschule
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Nachweis über Krankenversicherung in Deutschland
- bei einer gesetzlichen Krankenversicherung: elektronische Gesundheitskarte mit Foto oder aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
- bei einer privaten Krankenversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Umfang und Kosten der Versicherung. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen unbefristeten Aufenthaltstitel brauchen.
-
Nachweise über Größe und Kosten des Wohnraums
Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohn-Kosten der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung) sind wie folgt nachzuweisen.
Bei einer Mietwohnung:
- Mietvertrag (ohne Hausordnung und sonstige Anlagen)
- Nachweis über die aktuellen monatlichen Kosten (Warmmiete), z.B. Kontoauszüge
- Grundbuchauszug Dritte Abteilung
- Kosten des monatlichen Hausgeldes
- Eventuell monatliche Kreditkosten für die Immobilie
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Nachweise zur Altersvorsorge
- Renteninformation oder Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung oder
- Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer sonstigen Versicherung- oder Versorgungseinrichtung
- Nachweise über Einkünfte aus eigenem Vermögen oder Betriebsvermögen
-
Nach einer Berufsausbildung oder einem Studium in Deutschland: Nachweis über den erreichten Abschluss
Zeugnisse, Urkunden -
Wenn Sie NICHT in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben: Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des GER
Insbesondere sind folgende Nachweise möglich:
- Deutschtest für Zuwanderer
- Zertifikat Deutsch oder ein anderes Sprachdiplom
- Abschlusstest Integrationskurs
-
Sofern vorhanden: Nachweise über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
Wenn Sie im Bundesgebiet keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert haben, sind insbesondere folgende Nachweise möglich:
- Abschlusstest Integrationskurs
- Abschlusstest Orientierungskurs „Leben in Deutschland“
- Erfolgreich abgeschlossener Einbürgerungstest
- Bei einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung: Fachärztliches Attest
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur Vorsprache. Im Termin erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt bis zur Aushändigung des bestellten Aufenthaltstitels.
Nach der Vorsprache dauert es mehrere Wochen, bis die Niederlassungserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann.
Weiterführende Informationen
- Merkblatt Krankenversicherung (Landesamt für Einwanderung)
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
- Niederlassungserlaubnis (allgemein) beantragen (Dienstleistung)
- Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge beantragen (Dienstleistung)
- Bescheinigung in Steuersachen (Dienstleistung)
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.
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