Niederlassungserlaubnis (allgemein)

Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach verschiedenen Rechtsgrundlagen

Bei folgenden Aufenthalten gelten andere Voraussetzungen:
  • anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge
  • ausländische Absolventen deutscher Hochschulen
  • Familienangehörige von Deutschen
  • Fachkräften
  • Inhaber einer Blauen Karte EU
  • Kinder (ab 16 Jahren)
  • Selbständige
Informieren Sie sich bitte hierzu in den in der rechten grauen Spalte ("Verwandte Dienstleistungen") genannten Dienstleistungen.

Voraussetzungen

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren
    Die Aufenthaltserlaubnis muss erteilt worden sein für
    • das Zusammenleben mit einem ausländischen Familienangehörigen,
    • eine Beschäftigung,
    • eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit oder
    • aus humanitären Gründen.
    Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wurde, können auch Zeiten eines Asylverfahrens mit angerechnet werden. Zeiten, in denen lediglich eine Duldung ausgestellt wurde, können nicht angerechnet werden.

    Für Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
  • Ausreichende Deutsch-Kenntnisse
    Sie müssen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfügen.

    Wenn Sie am 31.12.2004 bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besessen haben, benötigen Sie zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis nur einfache deutsche Sprachkenntnisse (Niveau A 1).
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen
    Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten (wie zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe).

    Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
  • Altersvorsorge
    Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.

    Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zur Altersvorsorge auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
  • Ausreichende Krankenversicherung
    Zum gesicherten Lebensunterhalt gehört auch eine ausreichende Krankenversicherung für Sie und Ihre Familienangehörigen:
    • Mit einer gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie ausreichend versichert.
    • Bei einer privaten Krankenversicherung achten Sie bitte auf Art und Umfang Ihrer Krankenversicherung.
    • Für mehr Informationen hierzu lesen Sie bitte das Merkblatt zur Krankenversicherung (im Abschnitt „Formulare“).
  • keine Straftaten
    Schon Geldstrafen können die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hindern
  • Hauptwohnsitz in Berlin

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    Bitte stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag.
    Fügen Sie Ihrem Antrag bitte die Dokumente in Kopie bei („Erforderliche Unterlagen“). Sie erhalten dann entweder eine Einladung zu einem Termin oder einen Gebührenbescheid.
  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Einkommensnachweise
    Die Nachweise zum Lebensunterhalt können auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden (siehe unter "Voraussetzungen").
    Bei Arbeitnehmern:
    • Arbeitsvertrag,
    • aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers (nicht älter als 14 Tage),
    • Gehaltsnachweise der letzten 6 Monate und
    • Rentenversicherungsverlauf
    Bei Selbständigen und Freiberuflern:
    • Ausgefüllter Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen, wie zum Beispiel einen Auszug aus dem Handelsregister
    • Der Prüfungsbericht muss ausgefüllt werden durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte.
    • letzter Steuerbescheid
    Bei Rentnern:
    • Rentenbescheid.
    Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung:
    • Bescheid über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder
    • Aktuelles Gutachten der Bundesagentur für Arbeit oder
    • Aussagekräftiges fachärztliches Attest.
  • Krankenversicherung
    • wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, eine aktuelle Bestätigung Ihrer Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder
    • wenn Sie privat krankenversichert sind, die Versicherungs-Police und Nachweise über gezahlte Beiträge (zum Beispiel Kontoauszüge).
  • Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche
    Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohnkosten der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung) sind nachzuweisen.
  • Bescheinigungen zum Integrationskurs (sofern vorhanden)
    • "Zertifikat Integrationskurs" über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs
    • Bescheinigung über die Ergebnisse der Abschlusstests
    Die Bescheinigungen erleichtern die Prüfung des Antrags. Sie können bei Vorsprache Ihre ausreichenden Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung aber auch anders nachweisen.
  • Altersvorsorge
    • Renteninformation oder Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung oder
    • Nachweis eines Anspruchs auf vergleichbare Leistungen einer sonstigen Versicherung- oder Versorgungseinrichtung
    Die Nachweise zur Altersvorsorge können auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
  • Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen
    Sie bekommen Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Betreuungsgeld oder ähnliche Leistungen?
    Dann legen Sie bitte entsprechende Nachweise (z. B. Bescheid) vor.
  • Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“

Gebühren

Die Pflicht zur Zahlung der Bearbeitungsgebühren entsteht grundsätzlich bereits bei Vorliegen eines Antrages mit dessen Eingang bei der Behörde. Eine Rückzahlung kommt auch bei Rücknahme des Antrages nicht in Betracht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde ( Prüfung erforderliche Aufenthaltszeiten und/oder Prüfung der übersandten Unterlagen bzw. Übersendung eines Termins zur Vorsprache). Die Gebühren betragen:

  • 113,00 Euro (56,50 Euro bei Antragseingang und 56,50 Euro bei Erteilung)
Für türkische Staatsangehörige:
  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (11,40 Euro bei Antragseingang und 11,40 Euro bei Erteilung)
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr (18,50 Euro bei Antragseingang und 18,50 Euro bei Erteilung)

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig