Versteigerergewerbe - Öffentliche Bestellung und Vereidigung beantragen

Wenn Sie öffentliche Versteigerungen (zwangsweise Pfandverkäufe oder Notverkäufe) durchführen möchten, müssen Sie als Versteigerer (m/w/d) von der zuständigen Aufsichtsbehörde öffentlich bestellt und vereidigt sein.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie dient nicht den persönlichen Zielen oder Vorstellungen der antragsstellenden Person. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die Eigentümer des Versteigerungsgutes haben auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und müssen sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung ihre Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.

Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen (z. B. Schmuck, Antiquitäten oder Teppiche etc.) beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden.

Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet und kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Als öffentlich bestellter Versteigerer werden Sie darauf vereidigt, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.

Verfahrensablauf:
  1. Sie beantragen die öffentliche Bestellung als Versteigerer bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung. Sie geben an, ob Sie allgemein oder nur für bestimmte Arten von Versteigerungen, das heißt für ein bestimmtes Sachgebiet, bestellt werden möchten.
  2. Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
  3. Wenn Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde sowie den Bestellungsbescheid.

Voraussetzungen

  • natürliche Person
    Antragsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen.
    Juristische Personen (wie z. B. GmbH, Vereine, eingetragene Genossenschaften, Stiftungen) können nicht öffentlich bestellt und vereidigt werden.
  • Erlaubnis für das Versteigerergewerbe
    Sie arbeiten selbständig oder als angestellte Person bei einem Versteigerer und verfügen über eine Erlaubnis für das Versteigerergewerbe. Als angestellte Person begutachten und bewerten Sie die Versteigerungsstücke selbständig und frei von der Weisung Ihres Arbeitgebers.
  • Besondere Sachkunde
    • Bei öffentlicher Bestellung für den allgemeinen Bereich müssen Sie überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung beweglicher Gegenstände des normal ausgestatteten Haushalts, wie sie typischerweise zum Zwecke der Beleihung an Pfandhäuser übergeben werden (z. B. Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst und Hausrat), nachweisen.
    • Bei öffentlicher Bestellung für bestimmte Arten von Versteigerungen (z. B. Antiquitäten, Kunstgegenstände, o. ä.) müssen Sie besondere Fach- und Branchenkenntnissen auf jenem Sachgebiet nachweisen.
    • Darüber hinaus müssen Sie über Kenntnisse sämtlicher einschlägiger Bestimmungen, die die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers betreffen verfügen (Gewerbeordnung, Versteigererverordnung, Handelsgesetzbuchs und Bürgerliches Gesetzbuchs).
  • Mehrjährige Berufserfahrung
    Sie müssen eine mehrjährige praktische Erfahrung als Versteigerer nachweisen und regelmäßig (d. h. mehrmals pro Jahr) Versteigerungen durchführen.
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
    Die Vertrauenswürdigkeit des Versteigerers hängt in erster Linie von seiner Unparteilichkeit ab; Sie dürfen sich deshalb insbesondere nicht in finanzieller Hinsicht angreifbar machen. Sie müssen daher Nachweise zu Ihren geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse erbringen.
  • persönliche Zuverlässigkeit
    Öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer führen Pfand- und Notverkäufe durch. Hier gilt es, die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise vor der Ausnutzung ihrer Notlage und vor Übervorteilung zu schützen. Dies erfordert eine charakterliche Zuverlässigkeit und besondere Vertrauenswürdigkeit des Versteigerers. Die persönliche Zuverlässigkeit müssen Sie nachweisen (vgl. § 34 b Abs. 4 GewO).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    Stellen Sie die Antrag in Textform postalisch oder elektronisch.
  • Personaldokument
    eine gut lesbare Kopie des Personalausweis oder Reisepass und Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Lebenslauf
    Tabellarischer Lebenslauf über Ihren beruflichen Werdegang, relevante Abschlüsse und sonstige absolvierte Weiterbildungen bzw. Qualifizierungsmaßnahmen
  • Abschriften von Zeugnissen
    Kopien von einschlägigen Prüfungen oder Teilnahmebescheinigungen, von Fort-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
  • Nachweise zur Berufserfahrung
    Mindestens fünfjährige Erfahrung als Versteigerer mit der Durchführung mehrerer Versteigerungen pro Jahr. Als Nachweis dienen Dokumentationen durchgeführter Arbeiten, beispielsweise erstellte Gutachten oder Listen durchgeführter Auktionen.
  • Sachkundenachweis
    Die Bestellungsbehörde kann Sie zur Ablegung einer Prüfung vor einem neutralen und sachkundigen Gremium z.B. IHK auffordern.
  • Erlaubnis für das Versteigerergewerbe
    Kopie der Erlaubnis als Versteigerer
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde benötigt. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Öffentliche Bestellung als Versteigerer nach § 34b Abs. 5 GewO" an.
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
    • Für Insolvenzverfahren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in Berlin sind als Nachweis zwei Bescheinigungen erforderlich. Die Erste für Verbraucherinsolvenzverfahren ist bei Ihrem Wohnortgericht und die Zweite für Regelinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin zu beantragen. Die Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
    • Antragssteller mit Wohn-/Betriebssitz außerhalb Berlins informieren sich bitte über die jeweiligen Zuständigkeiten der Insolvenzgerichte über das zentrale Orts- und Gerichtsverzeichnis. (siehe "Weiterführende Informationen")
  • Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
    Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Bescheinigung in Steuersachen
    Wird bereits ein eigenes Gewerbe ausgeübt, wenden Sie sich an das Betriebsfinanzamt.
    Wird noch kein eigenes Gewerbe ausgeübt, wenden Sie sich an Ihr Wohnsitzfinanzamt.
    Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • ggf. Gewerbeanmeldung
    Kopie der Gewerbeanmeldung, sofern Sie das Versteigerergewerbe bereits ausüben.
  • ggf. Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers bei Angestellten
    Sofern Sie als Angestellter eines Versteigerers arbeiten, legen Sie bitte eine Freistellungsbescheinigung Ihres Arbeitgebers darüber vor, dass Sie trotz Anstellungsverhältnis Ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllt haben.
  • ggf. Berufshaftpflichtversicherung
    Bestätigung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für das Versteigerergewerbe.

Gebühren

56,00 bis 600,00 Euro je Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

1 - 3 Monate
Ja nach Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen, des Eintreffens des Führungszeugnisses sowie etwaiger abzulegender Prüfungen vor einem neutralen, sachkundigen Gremium.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Versteigerer sind für Personen mit Betriebs- bzw. Wohnsitz in Berlin bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen.

Hinweise zur postalischen Antragsstellung:

  • Bitte verzichten Sie auf Heftklammern.

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