Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Längere Bearbeitungszeit der Anträge

Aufgrund einer technischen Umstellung können Anträge zwar abgesendet, jedoch aktuell nicht durch die Fachbehörde bearbeitet werden.
Wir bitten um Geduld und um Ihr Verständnis.

Wenn Sie als Selbständige bzw. Selbständiger oder eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer wegen eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, können Sie eine Entschädigung erhalten oder Ihnen können als Arbeitgeber/Arbeitgeberin die verauslagten Entschädigungszahlungen erstattet werden.

Die Entschädigung wegen eines Tätigkeitsverbots wird genauso berechnet, wie die Entschädigung wegen einer angeordneten Quarantäne. Als Selbständige bzw. Selbständiger oder als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erhalten Sie keine Entschädigung, wenn andere Tätigkeiten im Betrieb oder der Arbeit von zu Hause aus (Homeoffice) wahrgenommen werden können.

  • Ein Tätigkeitsverbot bedeutet, dass Sie als selbständig tätige Person oder eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer die berufliche Tätigkeit nicht ausüben dürfen.
  • Eine Quarantäne bedeutet, dass Sie als selbständig tätige Person oder eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer von anderen Menschen getrennt werden müssen. So sollen Infektionsketten unterbrochen werden. Eine Quarantäne ist strenger als ein Tätigkeitsverbot.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Entschädigung in Höhe des bisherigen Netto-Arbeitsentgelts für bis zu sechs Wochen. Die geleisteten Entschädigungszahlungen werden auf Antrag erstattet. Ab der siebenten Woche zahlt die zuständige Behörde in Höhe von 67 Prozent des bisherigen Netto-Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 2.016 Euro für einen vollen Monat.
Als Selbständige bzw. Selbständiger erhalten Sie die Entschädigung auf der Grundlage Ihres durchschnittlichen monatlichen Netto-Gewinns auf Antrag.

Sozialbeiträge
  • Auch die Sozialbeiträge (z. B. Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Arbeitsförderung) werden auf Antrag erstattet.
  • Die Erstattung der Sozialbeiträge hängt von der Maßnahme ab. Bei einem Tätigkeitsverbot werden nur die Rentenversicherungsbeiträge erstattet. Bei einer Quarantäne werden auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung erstattet.
Verfahrensablauf
  1. Sie stellen als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin einen Antrag auf Erstattung der geleisteten Zahlungen. Als Selbständige bzw. Selbständiger stellen Sie einen Antrag auf Entschädigung.
  2. Die Antragstellung erfolgt mit dem Onlineformular oder formlos per E-Mail an entschaedigung@senfin.berlin.de.
  3. Die Antragsbearbeitung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Finanzen.
  4. Sollten zur Antragsprüfung noch Unterlagen oder weitere Angaben erforderlich sein, werden diese schriftlich – mit Ihrem Einverständnis per E-Mail – angefordert.
  5. Das Ergebnis der Antragsprüfung (der Bescheid) wird Ihnen schriftlich - mit Ihrem Einverständnis per E-Mail – mitgeteilt.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Tätigkeitsverbot oder Quarantäne
    Es gibt eine Anordnung.
    Es gibt eine Rechtsvorschrift oder Allgemeinverfügung.
  • Verdienstausfall
    • Die Quarantäne bzw. das Tätigkeitsverbot muss die alleinige Ursache für den Verdienstausfall sein. Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern ist der Netto-Lohn und bei Selbständigen ein Zwölftel des letzten Jahresgewinns. Der Gewinn wird nach den Steuervorschriften berechnet.
    • Der Zeitraum des Verdienstausfalls ist nicht immer der gesamte Zeitraum der Maßnahme. Manche Zeiten reduzieren den Anspruch: Zeiten einer vorübergehenden Verhinderung, Krankheitszeiten, Ausbildungszeiten, Urlaubszeiten, Mutterschutzzeiten
  • Schutzimpfung
    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn Sie sich oder der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin sich nicht impfen ließen und mit der Impfung das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne hätte vermieden werden können. Zu den Impfungen sind die aktuellen Empfehlungen der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und der Ständigen Impfkommission zu beachten.
  • Reise
    Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn Sie oder der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet gemacht haben und ohne diese Reise das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne hätte vermieden werden können. Auch hier sind empfohlene Impfungen aus Anlass einer Reise zu beachten.
  • Frist
    Der Antrag auf Erstattung bzw. Entschädigung muss innerhalb von zwei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem jeweiligen Tätigkeitsverbot oder dem Ende der jeweiligen Quarantäne.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall
    Sie können den Antrag online stellen oder formlos per E-Mail an entschaedigung@senfin.berlin.de

    • Bereiten Sie die Unterlagen im Format JPG, JPEG, PNG oder PDF vor. Sie können auch Fotos der Dokumente mit einem QR-Code-fähigen Smartphone hochladen. Alle Dateien dürfen zusammen nicht größer als 5 MB sein.
  • Bescheid eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks
    Tätigkeitsverbote oder Quarantänen werden durch ein Berliner Gesundheitsamt angeordnet. Der Bescheid muss vollständig vorliegen. Er muss Anschrift, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Sollte das angeordnete Tätigkeitsverbot oder die angeordnete Quarantäne aufgehoben worden sein, sind auch diese Bescheide vorzulegen.
  • Mitteilung oder Bescheinigung eines Berliner Gesundheitsamtes
    Wenn eine Allgemeinverfügung gilt ist zur Feststellung des Beginns die vollständige Mitteilung des Gesundheitsamts wichtig. Wenn ein Bescheid vorliegt, muss auch dieser vorgelegt werden.
  • Reisedaten
    Wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne aufgrund einer Reise angeordnet wurde, werden die Reisedaten geprüft. Notwendige Unterlagen können sein:
    • Bordkarte oder Ticket
    • Aussteigekarte
    • Maut- und Tankbelege
    • die vollständige Reiseroute mit den Ein- und Ausreisedaten
  • Nachweis zum maßnahmebedingten Verdienstausfall
    Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen müssen die Zahlungen durch Lohnabrechnungen nachweisen.
    Selbständige müssen eine Bescheinigung des Finanzamts (letzter Steuerbescheid) vorlegen.
  • Beitrags- und Versicherungsnachweise
    Wenn Sie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen, müssen Sie die Zahlungen nachweisen. Selbständigen müssen den Versicherungsumfang darlegen. Bei Arbeitgebern müssen die Zahlungen aus den Lohnabrechnungen ersichtlich sein.
  • Verträge
    Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag steht, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auf bestimmte Zahlungen verzichtet, muss dieser Vertrag vorgelegt werden. Selbständige müssen Verträge über Versicherungen gegen Verdienstausfall vorlegen.
  • Kurzarbeitergeld
    Wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin Kurzarbeitergeld bekommen hat, muss der Arbeitgeber darüber eine Berechnung vorlegen. Der mögliche Erstattungsanspruch geht auf die Bundesagentur für Arbeit über.

Gebühren

keine

Für Sie zuständig