Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz bei eigener Kinderbetreuung - Selbstständige
Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) an Selbstständige bei notwendiger eigener Betreuung der Kinder:
Die Entschädigung erhalten Sorgeberechtigte, die wegen der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch ein Verdienstausfall erleiden.
Die Entschädigung erfolgt in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen sorgeberechtigten Person entstandenen Verdienstausfalls (höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat).
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Verdienstausfall
Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein Verdienstausfall, der nur aufgrund der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtung und der dadurch notwendigen eigenen Betreuung der Kinder entstanden ist.
Ein Verdienstausfall ist nicht gegeben, wenn die erwerbstätige Person währen der Betreuungszeit beruflich tätig sein konnte oder der Ausfall durch andere Leistungen kompensiert wurde. -
Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen
• Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
• Die sorgeberechtigte Person musste ausschließlich wegen der geschlossenen Kinderbetreuungseinrichtung zuhause bleiben und die Kinder betreuen.
• Andere Gründe, wegen denen die sorgeberechtigte Person nicht arbeiten konnte, lagen nicht vor; wie z. B. Erkrankung der sorgeberechtigten Person, Erkrankung des zu betreuenden Kindes, Quarantäneanordnung gegen die sorgeberechtigen Person, Quarantäneanordnung gegen das zu betreuende Kind, keine Möglichkeit der Tätigkeitsausübung wegen bestehender Betriebsschließung -
Sorgerecht für ein Kind
Sorgerecht des Erwerbstätigen für ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind;
Anstelle des Sorgerechts kann eine Pflegeelternschaft treten. -
Betreuung durch Erwerbstätige
Die erwerbstätige sorgeberechtigte Person muss wegen der Schließung der Kindereinrichtung die Kinderbetreuung selbst übernehmen, weil andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten nicht sichergestellt werden konnten. -
Homeoffice nicht möglich
Es bestand im Zeitraum der Betreuung keine Möglichkeit durch Homeoffice oder andere betriebliche Maßnahmen, der beruflichen Tätigkeit trotz der Betreuung des Kindes/der Kinder nachzugehen.
Erforderliche Unterlagen
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Hinweis zum Online-Verfahren
• Halten Sie die für die Beantragung notwendigen Unterlagen im Dateiformat: JPG, JPEG, PNG oder PDF bereit.
• Alternativ können Fotos der Dokumente mit einem QR-Code-fähigen Mobilgerät hochgeladen werden.
• Die Gesamtgröße aller Dateien darf 5 MB nicht überschreiten. -
Einkommenssteuerbescheid
Kopie des letzten Einkommensteuerbescheids;
falls nicht vorhanden betriebswirtschaftliche Auswertung -
Beitragsnachweise privater Versicherungen
Kopie der Beitragsnachweise zur privaten Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung
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Sorgerechtsnachweis
Nachweis über das Sorgerecht der erwerbstätigen Person
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Bescheinigung der Betreuungseinrichtung/Schule zum Betreuungsanspruch
Bescheinigung der Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule zum Betreuungsanspruch und den Schließzeiten
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Negativbescheinigung zur Notfallbetreuung
Bescheinigung der Kinderbetreuungseinrichtung/Schule, dass kein Anspruch auf Notfallbetreuung bestand
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden