Erstattung nach Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne - Arbeitgeber/innen am Standort Abteilung ZS – Zentraler Service
große Karte
Kontakt
- Senatsverwaltung für Finanzen
- Abteilung ZS – Zentraler Service
- Klosterstr. 59 , 10179 Berlin
- Entschädigung
- Tel.: (030) 9020-0
- Fax: (030) 9020-2624
- E-Mail: entschaedigung@senfin.berlin.de
Ansprechpartner
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S+U Jannowitzbrücke
- S3
- S5
- S7
- S9
-
S+U Alexanderplatz Bhf
- S3
- S5
- S7
- S9
-
S+U Jannowitzbrücke
-
U-Bahn
-
Bus
-
Jüdenstr.
- 248
- N8
- 300
-
Nikolaiviertel
- 200
- 248
- N2
- N40
- N42
- N60
- N65
-
U Märkisches Museum/Inselstr.
- 147
- 165
- 265
- N40
- N60
- N65
-
Jüdenstr.
-
Tram
-
Regionalbahn
-
S+U Alexanderplatz Bhf
- RE1
- RE8
- RE4
- RB23
- RE2
- FEX
- RE7
-
S+U Alexanderplatz Bhf
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Erstattung nach Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne - Arbeitgeber/innen
Bei einem Tätigkeitsverbot wird den Arbeitnehmern die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt.
Bei einer Quarantäne (Absonderung) werden die Arbeitnehmer generell vom Rest der Bevölkerung räumlich getrennt um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen. Die einschränkende Maßnahme ist umfangreicher, als das Verbot einer bestimmten Tätigkeit.
Seit dem 13. Februar 2023 besteht keine generelle Quarantänepflicht mehr für Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zur Geltendmachung eines quarantänebedingten Verdienstausfalls für Zeiträume ab dem 13. Februar 2023 ist - unabhängig vom Grund der Quarantäne – unter anderem auch die vollständige Quarantäneanordnung des jeweiligen Berliner Gesundheitsamtes einzureichen.
Soweit Arbeitnehmer wegen eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, können sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG haben.
Eine Entschädigung erhält unter anderem nicht, wer einen gesetzlichen oder vertraglichen Lohn- oder Lohnersatzanspruch gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einer privaten bzw. gesetzlichen Versicherung hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.03.2024, 5 AZR 234/23 (ebenso: 5 AZR 235/23), entschieden, dass auch eine symptomlos verlaufende SARS-CoV-2-Infektion eine Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) darstellt. Diese führt zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt. Damit besteht ein gesetzlicher Lohnersatzanspruch nach dem EntgFG und ein Verdienstausfall ist insoweit nicht gegeben.
Die Arbeitgeber haben für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde (Senatsverwaltung für Finanzen) auszuzahlen. Die berechtigt ausgezahlte Entschädigung wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Neben der Verdienstausfallentschädigung trägt das entschädigungspflichtige Land nach § 57 IfSG grundsätzlich auch die Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung. Soweit die Zahlung durch die Arbeitgeber erfolgt, werden diese ebenfalls auf Antrag erstattet.
Bei beiden genannten Maßnahmen ist die Berechnung der Verdienstausfallentschädigung identisch.
Der Umfang der zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung ist jedoch abhängig von der angeordneten Maßnahme.
Im Falle eines Tätigkeitsverbots trägt das entschädigungspflichtige Land die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Falle einer Quarantäne trägt das entschädigungspflichtige Land neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und Arbeitsförderung.
Die Anträge auf Erstattung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit (also Beginn des Tätigkeitsverbots) oder dem Ende der Quarantäne bei der Senatsverwaltung für Finanzen zu stellen.
Bei einer Quarantäne (Absonderung) werden die Arbeitnehmer generell vom Rest der Bevölkerung räumlich getrennt um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen. Die einschränkende Maßnahme ist umfangreicher, als das Verbot einer bestimmten Tätigkeit.
Seit dem 13. Februar 2023 besteht keine generelle Quarantänepflicht mehr für Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zur Geltendmachung eines quarantänebedingten Verdienstausfalls für Zeiträume ab dem 13. Februar 2023 ist - unabhängig vom Grund der Quarantäne – unter anderem auch die vollständige Quarantäneanordnung des jeweiligen Berliner Gesundheitsamtes einzureichen.
Soweit Arbeitnehmer wegen eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, können sie nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG haben.
Eine Entschädigung erhält unter anderem nicht, wer einen gesetzlichen oder vertraglichen Lohn- oder Lohnersatzanspruch gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einer privaten bzw. gesetzlichen Versicherung hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.03.2024, 5 AZR 234/23 (ebenso: 5 AZR 235/23), entschieden, dass auch eine symptomlos verlaufende SARS-CoV-2-Infektion eine Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) darstellt. Diese führt zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt. Damit besteht ein gesetzlicher Lohnersatzanspruch nach dem EntgFG und ein Verdienstausfall ist insoweit nicht gegeben.
Die Arbeitgeber haben für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde (Senatsverwaltung für Finanzen) auszuzahlen. Die berechtigt ausgezahlte Entschädigung wird auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Neben der Verdienstausfallentschädigung trägt das entschädigungspflichtige Land nach § 57 IfSG grundsätzlich auch die Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung. Soweit die Zahlung durch die Arbeitgeber erfolgt, werden diese ebenfalls auf Antrag erstattet.
Bei beiden genannten Maßnahmen ist die Berechnung der Verdienstausfallentschädigung identisch.
Der Umfang der zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung ist jedoch abhängig von der angeordneten Maßnahme.
Im Falle eines Tätigkeitsverbots trägt das entschädigungspflichtige Land die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Falle einer Quarantäne trägt das entschädigungspflichtige Land neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und Arbeitsförderung.
Die Anträge auf Erstattung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit (also Beginn des Tätigkeitsverbots) oder dem Ende der Quarantäne bei der Senatsverwaltung für Finanzen zu stellen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Tätigkeitsverbot
Eine die Person betreffende Anordnung zum persönlichen Tätigkeitsverbot
Eine Rechtsvorschrift oder Allgemeinverfügung, nach der die Person einem Tätigkeitsverbot unterliegt -
Quarantäne
Eine die Person betreffende Anordnung zur persönlichen Absonderung
Eine Rechtsvorschrift oder Allgemeinverfügung, nach der die Person sich abzusondern hat -
Verdienstausfall
Als Verdienstausfall gilt das Netto-Arbeitsentgelt, das der betroffenen Person bei der persönlich maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Der Zeitraum des durch ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne verursachten Verdienstausfalls umfasst nicht immer den gesamten Zeitraum der angeordneten Maßnahme. So können z. B. Zeiten, in denen die betroffene Person andere Vergütungs- oder Lohnfortzahlungsansprüche hat, den maßnahmebedingten Verdienstausfallzeitraum reduzieren:
- Zeiten einer vorübergehenden Verhinderung
- Krankheitszeiten
- Ausbildungszeiten
- Urlaubszeiten
- Mutterschutzzeiten
-
Schutzimpfung
Eine Entschädigung erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts öffentlich empfohlen wurde, das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne hätte vermeiden können.
- bei Masern: grundsätzlich ab 1. März 2020 (lt. Masernschutzgesetz)
- bei COVID-19: für die Grundimmunisierung durch Zweifachimpfung grundsätzlich ab 1. November 2021 (lt. Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.09.2021)
- bei COVID-19: für die Auffrischungsimpfung durch dritte Impfung grundsätzlich ab 16. Februar 2022 (acht Wochen nach Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission, lt. Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22.09.2021)
-
Reiseantritt
Eine Entschädigung erhält nicht, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne hätte vermeiden können.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Erstattung bei Tätigkeitsverbot/Quarantäne - Arbeitgeber/innen
Hinweis zum Online-Verfahren:
Halten Sie die für die Beantragung notwendigen Unterlagen im Dateiformat: JPG, JPEG, PNG oder PDF bereit. Alternativ können Fotos der Dokumente mit einem QR-Code-fähigen Mobilgerät hochgeladen werden. Die Gesamtgröße aller Dateien darf 5 MB nicht überschreiten. -
Bescheid eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks
Grundsätzlich werden Tätigkeitsverbote oder Quarantänen entsprechend dem IfSG durch ein Gesundheitsamt eines Berliner Bezirks angeordnet. Der an die betroffene Person adressierte Bescheid (umfasst Anschrift, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung) ist vollständig vorzulegen.
Bei angeordneten Tätigkeitsverboten gehören grundsätzlich Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern i. S. v. § 31 Satz 2 IfSG zur anspruchsberechtigten Personengruppe.
Bei angeordneten Quarantänen gehören grundsätzlich zur anspruchsberechtigten Personengruppe:
- bis 22.05.2020: Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
- ab 23.05.2020 bis 30.03.2021: Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige (Da Krankheitsverdächtige i. S. d. IfSG Personen sind, bei denen Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, ist in diesen Fällen eine Arbeitsunfähigkeit und somit ein vorrangiger Anspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz wahrscheinlich.)
- ab 31.03.2021: Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder Kranke (Da Kranke i. S. d. IfSG Personen sind, bei denen Symptome bestehen und die an einer übertragbaren Krankheit nachweislich erkrankt sind, ist in diesen Fällen eine Arbeitsunfähigkeit und somit ein vorrangiger Anspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz wahrscheinlich.)
-
Mitteilung oder Bescheinigung eines Berliner Gesundheitsamtes
Falls das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne durch eine Allgemeinverfügung eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks angeordnet wurde und der Beginn einer Maßnahme von der Mitteilung des jeweiligen Gesundheitsamts abhängt, ist die vollständige Mitteilung vorzulegen. Soweit für den gesamten Zeitraum oder einen Teil des Zeitraums ein Bescheid eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks vorliegt, ist dieser ebenfalls vorzulegen.
Hinsichtlich der grundsätzlich anspruchsberechtigten Personengruppen gelten auch die zum Bescheid eines Gesundheitsamts eines Berliner Bezirks gegebenen Hinweise. -
Ergebnis eines PCR-Tests
Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. März 2021 am 28.03.2021 ist die Kenntnis von einem positiven Testergebnis (mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommene Testung - PCR-Testung) der durch Rechtverordnung angeordnete Beginn einer Quarantäne.
Soweit keine anderen Unterlagen vorliegen und keine ergänzenden Regelungen/Anordnungen seitens des jeweiligen bezirklichen Gesundheitsamts bestehen, nach denen die jeweiligen Maßnahmen anzuordnen oder zu bescheinigen sind, ist die vollständige Mitteilung des Laborergebnisses zum Nachweis einer Quarantäneanordnung ausreichend. -
Ergebnis eines PoC-Tests
Mit Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Februar 2022 am 05.02.2022 ist die Kenntnis von einem positiven Testergebnis (mittels eines Antigen-Tests zur Selbstanwendung unter fachkundiger Aufsicht bzw. in einer zertifizierten Teststelle vorgenommene Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) der durch Rechtsverordnung angeordnete Beginn einer Quarantäne.
Soweit keine anderen Unterlagen vorliegen und keine ergänzenden Regelungen/Anordnungen seitens des jeweiligen bezirklichen Gesundheitsamts bestehen, nach denen die jeweiligen Maßnahmen anzuordnen oder zu bescheinigen sind, ist die vollständige Mitteilung des Laborergebnisses zum Nachweis einer Quarantäneanordnung ausreichend. -
Reisedaten
Seit der Neufassung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 2. April 2020 ist bei sogenannten Reiserückkehrern der Tag der Ankunft in Berlin der durch Rechtverordnung angeordnete Beginn einer Quarantäne.
- Bordkarte oder Ticket
- Aussteigekarte
- Meldung gegenüber des zuständigen Berliner Gesundheitsamts gemäß der jeweils geltenden Eindämmungsmaßnahmenverordnung bzw. Infektionsschutzverordnung
- Angabe der vollständigen Reiseroute der letzten 10 oder 14 Tage vor Einreise in das Land Berlin mit den jeweiligen Ein- und Ausreisedaten zu den Ländern und Gebieten
-
Entschädigungszahlung an Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer
Zum Nachweis der geleisteten Zahlungen sind die monatlichen Lohnabrechnungen für die Monate vorzulegen, in denen eine der genannten Maßnahmen angeordnet war. Zur Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz ist auch eine Lohnabrechnung für einen vergleichbaren Monat ohne eine der genannten Maßnahmen vorzulegen. -
Arbeitsvertrag
Soweit vertraglich die Anwendung bestimmter Rechtsnormen (z. B. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch) abbedungen wurde, sind neben dem Arbeitsvertrag auch die einbezogenen mantel- oder rahmentarifvertraglichen Regelungen einzureichen. -
Kurzarbeitergeld
Falls die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer im Zeitraum des maßnahmebedingten Verdienstausfalls Kurzarbeitergelt bezogen hat, ist eine Aufstellung der arbeitstäglichen Berechnung vorzulegen. Der Anspruch auf Erstattung des im Maßnahmezeitraum bezogenen Kurzarbeitergeldes geht gemäß § 56 Absatz 9 IfSG auf die Bundesagentur für Arbeit über.
Gebühren
keine