Gaststättengewerbe - Erlaubnis beantragen am Standort Ordnungsamt Spandau - Gewerbeservice

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Öffnungszeiten

  • Montag

      Gewerbeservice
      (nur nach vorheriger Terminvereinbarung - siehe Hinweise)
  • Dienstag

      Gewerbeservice
      (nur nach vorheriger Terminvereinbarung - siehe Hinweise)
  • Donnerstag

      Gewerbeservice
      (nur nach vorheriger Terminvereinbarung - siehe Hinweise)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bitte nutzen Sie die Onlineservices unter www.ea.berlin.de. Ein persönliches Erscheinen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail an gewerbe@ba-spandau.berlin.de möglich.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Gaststättengewerbe - Erlaubnis beantragen

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig:
  • im stehenden Gewerbe (also in einer festen Betriebsstätte) Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen
oder
  • im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Der Betrieb muss jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein.

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis für Ihr Gaststättengewerbe (Gaststättenerlaubnis).

Ausnahmen:
Eine Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn Sie:
  • alkoholfreie Getränke
  • kostenlose Kostproben
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreichen.

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Tanzlokal, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (siehe „Weiterführende Informationen"). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

Eine Erlaubnis zur Stellvertretung sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • Sachkunde
    Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse.
  • Eignung der Räume und der örtlichen Lage
    Die für den Gaststättenbetrieb genutzten Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
    Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK).
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertragvertrag
    Zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen.
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100).
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Gebühren

  • 100,00 bis 1.500,00 Euro je Aufwand: unbefristete Erlaubnis
  • 50,00 bis 500,00 Euro je Aufwand: befristete Erlaubnis

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 3 bis 5 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist bei dem Ordnungsamt zu stellen, in dessen Bezirk sich Ihre Betriebsstätte örtlich befindet.

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