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Insolvenzverfahren - Verbraucherinsolvenz am Standort Amtsgericht Schöneberg

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Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Beim Amtsgericht Schöneberg werden aus Sicherheitsgründen Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten, zumal diese Maßnahmen auch der Sicherheit der Besucher dienen.
Sie helfen uns sehr, einen Rückstau bei der Einlasskontrolle zu vermeiden, wenn Sie zügig Ihre Taschen auf dem Kontrolltisch ablegen und alle metallischen Gegenstände, die Sie bei sich tragen, in die dafür vorgesehenen Ablageschalen legen.
Rechtsanwälte werden gebeten, ihren Anwaltsausweis vorzuzeigen. Referendare sollten ihre Ausbildungsverfügung und ihren Ausweis bereit halten.

Öffnungszeiten

Montag
9:00 - 13:00
Dienstag
9:00 - 13:00
Mittwoch
9:00 - 13:00
Donnerstag
9:00 - 13:00
Freitag
9:00 - 13:00

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Zusätzlich für die Info- und Rechtsantragstelle -bevorzugt für Berufstätige-:
donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr.
In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer Terminvereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlstelle im Hause ausschließlich Mo - Fr von 9:00 - 13:00 Uhr geöffnet hat.

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Insolvenzverfahren - Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren dient der Entschuldung natürlicher Personen (Menschen), die

  • nicht selbständig tätig sind oder
  • selbständig waren und aus der Selbständigkeit keine offenen Forderungen aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern und überschaubare Vermögensverhältnisse (weniger als 20 Gläubiger) haben.

Entschuldung bedeutet, die Schulden im Verfahren soweit als möglich zu begleichen und sich von dem Rest durch gerichtliche Entscheidung zu befreien.

Wenn Sie die Verbraucherinsolvenz beantragen wollen, lassen Sie sich von einer Schuldnerberatungsstelle oder einer anderen geeigneten Person unterstützen (unter "Weiterführende Informationen").

Voraussetzungen

  • vollständig ausgefüllter Antrag
    (unter "Formulare")
  • außergerichtlicher Einigungsversuch
    Nehmen Sie bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs zwingend die Hilfe einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwalt) oder einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung) in Anspruch. Der Nachweis über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch darf bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein.
  • Abtretungserklärung
    Sie müssen eine Abtretungserklärung für den pfändbaren Teil Ihres Einkommens zusammen mit Ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen. Das Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält diese Erklärung.
  • sonstige notwendige Erklärungen
    Hintergrund dieser Erklärungen ist die Prüfung, ob Ihnen bereits die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und in welchem Zeitraum dies geschehen ist. Das Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält diese Erklärungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (zwingend zu benutzen)
  • Antrag auf Bewilligung von Kostenstundung (bei Bedarf)

Gebühren

Gebühren und Auslagen des Gerichts und die Vergütung des Insolvenzverwalters richten sich nach der Insolvenzmasse. Im Falle der Kostenstundung übernimmt zunächst die Staatskasse die Kosten.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.