Insolvenzverfahren - Verbraucherinsolvenz am Standort Amtsgericht Neukölln

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Kontakt

  • Amtsgericht Neukölln
  • Amtsgericht Neukölln
  • Karl-Marx-Straße 77/79 12043 Berlin
  • Tel.: (030) 90191-0
  • Fax: (030) 90191-122
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über das Hauptportal. Bitte benutzen Sie die Gegensprechanlage.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Für Kirchenaustritte werden keine Termine vergeben. Es ist möglich jederzeit zu den Öffnungszeiten aus der Kirche auszutreten.


Zusätzlich Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr für die Info- und Rechtsantragstelle.

Eine Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt nicht in der Infostelle des Gerichts, sondern ausschließlich während der oben genannten Öffnungszeiten in der zuständigen Geschäftsstelle (Grundbucheinsichtenstelle).

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Erkstraße: M 41 U Rathaus Neukölln: 104, 167, N7, N 94
U-Bahn
  • Rathaus Neukölln: U 7

Zahlungsmöglichkeiten

Dienstleistungsbeschreibung

Insolvenzverfahren - Verbraucherinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren dient der Entschuldung natürlicher Personen (Menschen), die
  • nicht selbständig tätig sind oder
  • selbständig waren und aus der Selbständigkeit keine offenen Forderungen aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern und überschaubare Vermögensverhältnisse (weniger als 20 Gläubiger) haben.
Entschuldung bedeutet, die Schulden im Verfahren soweit als möglich zu begleichen und sich von dem Rest durch gerichtliche Entscheidung zu befreien.

Wenn Sie die Verbraucherinsolvenz beantragen wollen, lassen Sie sich von einer Schuldnerberatungsstelle oder einer anderen geeigneten Person unterstützen (unter "Weiterführende Informationen").

Voraussetzungen

  • vollständig ausgefüllter Antrag
    (unter "Formulare")
  • außergerichtlicher Einigungsversuch
    Nehmen Sie bei der Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs zwingend die Hilfe einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwalt) oder einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung) in Anspruch. Der Nachweis über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch darf bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein.
  • Abtretungserklärung
    Sie müssen eine Abtretungserklärung für den pfändbaren Teil Ihres Einkommens zusammen mit Ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen. Das Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält diese Erklärung.
  • sonstige notwendige Erklärungen
    Hintergrund dieser Erklärungen ist die Prüfung, ob Ihnen bereits die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und in welchem Zeitraum dies geschehen ist. Das Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält diese Erklärungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (zwingend zu benutzen)
  • Antrag auf Bewilligung von Kostenstundung (bei Bedarf)

Gebühren

Gebühren und Auslagen des Gerichts und die Vergütung des Insolvenzverwalters richten sich nach der Insolvenzmasse. Im Falle der Kostenstundung übernimmt zunächst die Staatskasse die Kosten.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

Chat

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